Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 6 AS 35/07

Tenor

Der Bescheid vom 14.02.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 wird abgeändert. Der Darlehensvorbehalt aus den genannten Bescheiden entfällt. Dies bedeutet, die Kläger haben insofern die Leistung nicht zurückzuerstatten.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.


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