Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 31 AS 414/09 ER

Tenor

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) SGB II-Leistungen ab dem 28.10.2009 zu gewähren, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 2) vom 17.11.2009 gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.11.2009 anzuordnen, wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.


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