Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 5 AS 1118/10 ER

Tenor

1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, beim Antragsteller vorläufig ab Antragstellung bis zur rechtskräftigen Überprüfung ihrer Bewilligungsentscheidung vom 5.1.2010, längstens jedoch für 6 Monate, die volle Regelleistung in Ansatz zu bringen. 2.Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, ab sofort die Kosten für eine vom Antragsteller kurzfristig konkret zu benennende, verfügbare und ihren Angemessenheitskriterien entsprechende (EUR 3,94 à 47 qm = EUR 185,18 maximale Grundmiete) Wohnung, hilfsweise die Kosten für eine Obdachlosen- bzw. vergleichbare Notunterkunft bis zur endgültigen Regelung der Wohnung des Antragstellers, längstens jedoch für 6 Monate, vorläufig zu übernehmen. 3.Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. 4.Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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