Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 33 AL 41/09
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Insolvenzgeld (Insg) bei voller Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung.
3Der 1954 geborene Kläger war bei der Gesellschaft für Arbeitsförderung, berufliche Bildung und Soziokultur gem GmbH (GABS) in Gelsenkirchen beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galten die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) in der Neufassung vom 19.06.2007. Der Tarifvertrag enthielt bezüglich der Gewährung von Jahressonderzahlungen in § 19 folgende Regelung:
4(1)Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (2)Die Jahressonderzahlung beträgt in den Entgeltgruppen 1 bis 8 90 v.H in den Entgeltgruppen 9 bis 12 80 v.H. in den Entgeltgruppen 13-15 60 v.H. des der/dem Mitarbeitenden in den Kalendermonaten Juli, August, September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden, Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. Bei Mitarbeitenden, deren Arbeitsverhältnis am 1. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. (3)Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, 1.für die Mitarbeitende kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen a)Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben, b)Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG c)Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. 2.in denen Mitarbeitenden nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. (4)Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
5Über das Vermögen der GABS wurde am 01.01.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20.03.2008 für Oktober 2007 1.261,53 EUR, für November 2007 3.545,25 EUR und für Dezember 2007 3.817,21 EUR, insgesamt also 8.623,99 EUR. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stellt am 28.11.2008 bei der Beklagten einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 SGB X. Sofern im Bewilligungsbescheid vom 20.03.2008 lediglich 3/12 der Jahressonderzahlung berücksichtigt wurden, sei dies unrichtig. Aufgrund der einschlägigen Vorschriften des BAT KF stünde dem Kläger vielmehr Insolvenzgeld in Höhe von 12/12 der ihm zustehenden Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zu. Hierauf hin änderte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2008 die Bewilligung ab und gewährte dem Kläger für Oktober 2007 1.261,53 EUR, für November 2007 3.545,25 EUR und für Dezember 2007 nunmehr 3.916,12 EUR, insgesamt also 8.722,90 EUR.
6Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2009 als unbegründet zurück. Bei der ursprünglichen Bewilligung des Insolvenzgeldes sei man davon ausgegangen, dass die Jahressonderzahlung gemäß § 19 BAT-KF vom 19.06.2007 eine Sondervergütung mit Mischcharakter sei, da neben der im Bezugsjahr geleisteten Arbeit auch die Betriebstreue belohnt werden solle. Folglich wäre die Jahressonderzahlung nur mit 3/12 der Gesamtleistung berücksichtigt worden. Diese Auffassung habe die Beklagte im Rahmen des Überprüfungsverfahrens geändert und im Rahmen des Änderungsbescheides vom 09.12.2008 die Jahressonderzahlung nun im vollen Umfang berücksichtigt. Allerdings sei insoweit § 185 Abs. 1 SGB III zu beachten gewesen, wonach Insolvenzgeld in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet wird, welches sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Abs. 4 SGB III) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Die Beitragsbemessungsgrenze habe im Jahr 2007 5.250,00 EUR betragen. Der Kläger könne allenfalls die Berücksichtigung der Jahressonderzahlung im Dezember statt im November erfolgreich beanstanden. Dabei stünde er letztlich aber schlechter und hätte einen Nachteil von 368,10 EUR gegenüber der aktuellen Bewilligung.
7Mit seiner am 25.03.2009 erhobenen Klage macht der Kläger jetzt geltend, die Jahressonderzahlung müsse in voller Höhe anteilig auf die Insolvenzgeldmonate Oktober, November, Dezember 2007 verteilt und dabei § 185 Abs. 1 SGB III dergestalt angewandt werden, dass die Beitragsbemessungsgrenze bei 3 x 5.250,00 EUR liege.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid vom 20.03.2008 in der Fassung des Änderungs-Bewilligungsbescheides vom 09.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.02.2009 dahingehend abzuändern, dass bei der Bewilligung des Insolvenzgeldes die Jahressonderzahlung aufgeteilt auf die Monate Oktober, November, Dezember 2007 in voller Höhe berücksichtigt wird.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen
12Sie hält die angefochtene Entscheidung aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der Techniker Krankenkasse Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Zwar ist der Änderungsbescheid vom 09.12.2008 rechtsfehlerhaft, weil die Berücksichtigung der Jahressonderzahlung wie im Ursprungsbewilligungsbescheid vom 20.03.2008 zu 3/12 erfolgen muss. Allerdings ist der Kläger durch den rechtswidrigen Änderungsbescheid vom 09.12.2008 nicht im Sinne des § 54 SGG beschwert. Der Kläger ist durch die fehlerhaft geänderte Bewilligung nicht in seinem Rechtsschutzbedürfnis tangiert, weil ihm im Ergebnis hierdurch mehr Insolvenzgeld bewilligt wurde, als er nach den gesetzlichen Bestimmungen tatsächlich beanspruchen kann.
17Anspruch auf Insolvenzgeld haben nach § 183 Abs.1 S.1 Nr. 1 SGB III Arbeitnehmer, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzgeld-Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitentgelt haben. Darunter sind grundsätzlich alle Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zu verstehen, d.h. alle Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören also nach § 183 Abs. 1 S. 3 SGB III alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, soweit sie sich den dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses zuordnen lassen. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst vorliegend die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.12.2007. Bei der vom Kläger zu beanspruchenden tarifvertraglichen Jahressonderzahlung in Höhe von 1.110,04 EUR handelt es sich um Arbeitsentgelt i.S.d. § 183 Abs. 1 S. 3 SGB III. Schon die Bezeichnung "Jahressonderzahlung" der in § 19 BAT-KF vom 19.06.2007 vereinbarten Leistung spricht deutlich dafür, dass es sich hierbei um die Gegenleistung des Arbeitgebers für eine Leistung des Arbeitnehmers handelt. Der rückständige Anspruch ist allerdings nur zu 3/12 bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu berücksichtigen. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zu. Die Beklagte hat im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 20.03.2008 zu Recht nicht die volle, sondern nur 3/12 der tarifvertraglichen Jahressonderzahlung in die Berechnung des Insolvenzgeldes einbezogen. Sofern sie im Änderungsbewilligungsbescheid vom 09.12.2008 die volle Jahressonderzahlung in Höhe von 1.110,04 EUR im Monat Dezember berücksichtigt und dann unter Anwendung des § 185 Abs. 1 SGB III wegen der dadurch eingetretenen Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze 5.250,00 EUR zugrunde gelegt hat, sodass sich ein um 98,91 EUR höherer Insolvenzgeldanspruch für den Monat Dezember als im Ausgangsbescheid errechnete, ist dies fehlerhaft. Zu der Berücksichtigungsfähigkeit von Jahressonderzahlungen bei der Insolvenzgeldbewilligung hat das Bundessozialgericht (BSG) unter Einbezug der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in gefestigter Rechtssprechung ein differenziertes System entwickelt. Sondervergütungen mit reinem Entgeltcharakter, die ausschließlich die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnen, werden wie das laufende Arbeitsentgelt in den jeweiligen Abrechnungsmonaten erarbeitet, jedoch aufgespart und erst am vereinbarten Fälligkeitstag ausgezahlt (sog. Fälligkeitsregelungen). Die im Insolvenzgeldzeitraum erarbeiteten Anteile der Sonderzahlung werden dann mit 1/12 pro Monat beim Insolvenzgeld berücksichtigt (BSG Urt. v. 09.12.1997, Az.: 10 RAr 5/97 = SGb 1998, 161). Bei Sondervergütungen, mit denen ausschließlich erwiesene oder künftige Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit belohnt werden soll, was in der Regel dadurch umgesetzt wird, dass der Anspruch auf die Sonderzahlung nur dann besteht, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Stichtag fortbesteht (so. Stichtagsregelungen), ist die gesamte Leistung über das Insolvenzgeld "versichert", wenn der Stichtag in den Insolvenzgeldzeitraum fällt. Liegt der maßgebliche Zeitpunkt außerhalb des Insolvenzgeld-Zeitraumes, erhält der Arbeitnehmer kein Insolvenzgeld für diese Sonderzahlung (so genanntes Alles-oder-Nichts-Prinzip) (BSG Urt. v. 02.11.2000, Az.: B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141b Nr. 21) Die in der Praxis vor allem im Rahmen tarifvertraglicher Regelungen sehr häufigen sog. Jahressonderzahlungen mit Mischcharakter belohnen sowohl die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung als auch die erwiesene oder künftige Betriebstreue (BSG Urt. v. 02.11.2000, az.: B 11 AL 87/99 R = SozR 3-4100 § 141 b Nr. 21). In arbeitsrechtlicher Hinsicht werden sie unter zwei Voraussetzungen gewährt: erstens, dass eine bestimmte Arbeitsleistung erbracht worden ist (wird regelmäßig umgesetzt durch entsprechende Kürzungen bei Fehlzeiten) und zweitens, dass das Arbeitsverhältnis zum Stichtag fortbesteht. Konsequenz in insolvenzgeldrechtlicher Hinsicht ist nicht nur die anteilmäßige Reduzierung auf 3/12 des Gesamtanspruchs, sondern das völlige Entfallen des Insolenzgeldanspruchs, wenn der Arbeitnehmer am Stichtag bereits ausgeschieden ist (BSG Urt. v. 10.09.1987, Az.: 10 Rar 13/86). Nach Auffassung des Gerichts ergeben die Einzelregelungen des hier maßgeblichen Tarifvertrages BAT-KF vom 19.06.2007 in ihrer Gesamtschau, dass es sich um eine Jahressonderzahlung mit Mischcharakter handelt. Aus § 19 Abs. 2 und 3 lässt sich ableiten, dass die Jahressonderzahlung Entgelt für die während des ganzen Jahres erbrachte Arbeitsleistung ist und einzelnen Monaten zugeordnet werden kann. Denn zum einen wird die Höhe der Jahressonderzahlung anhand des in den Kalendermonaten Juli, August und September dem Mitarbeitenden durchschnittlich gezahlten Entgelts bestimmt. Zum anderen vermindert sich der Anspruch um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 des BAT-KF hat. Im weiteren besteht der Anspruch gemäß § 19 Abs. 1 BAT KF nur, wenn die Mitarbeitenden am 1. Dezember (noch) im Arbeitsverhältnis stehen. § 19 Abs. 1 BAT-KF bestimmt damit einen Stichtag. In der Konsequenz ist also vorliegend die vom Kläger zu beanspruchende Jahressonderzahlung mit 3/12 des Gesamtanspruchs bei der Insolvenzgeldbewilligung zu berücksichtigen, da der Kläger am 1. Dezember 2007 (dem Stichtag) im Arbeitsverhältnis stand. Dies hatte die Beklagte zunächst korrekt mit ihrer Bewilligungsentscheidung vom 20.03.2008 umgesetzt. Anhaltspunkte, dass die Beklagte den zu berücksichtigenden Anteil des Jahressonderzahlung mit von 3/12 unzutreffend ermittelt hat, sind insoweit nicht ersichtlich.
18Sofern die Beklagte dann im Rahmen des von dem Kläger gestellten Überprüfungsantrags mit Änderungsbewilligungsbescheid vom 09.12.2008 die volle Jahressonderzahlung begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze i.H.v. 5.250,00 EUR im Monat Dezember berücksichtigt hat bleibt fraglich, auf welcher Basis diese Entscheidung erfolgte. Zwar trifft der Tarifvertrag keine Regelung hinsichtlich eines zeitanteiligen Anspruchs auf die Sonderzuwendung bei vorherigem unterjährigen Ausscheiden des Mitarbeitenden, was vielfach als Indiz für eine Sondervergütung zur Belohnung ausschließlich der erwiesenen oder künftige Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit erachtet wird (Krodel in Niesel , SGB III, 4.Auflage 2007 §183 Rn. 93). Aber auch ohne eine solche Regelung kann nach Ansicht des Gerichts nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Stichtagsregelung handelt. Die Berechnung aus dem Durchschnittsverdienst Juli bis September sowie die anteilige Kürzung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat in dem der Mitarbeitende keinen Anspruch auf Entgelt hat, sind eindeutige Indizien dafür, dass auch die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung im Bezugsjahr belohnt werden soll, sodass die Sonderzahlung in Höhe des auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallenden Anteils zu berücksichtigen ist. Aber selbst wenn man vorliegend von einer Sondervergütung zur Belohnung ausschließlich der erwiesenen oder künftige Betriebstreue bzw. Betriebszugehörigkeit ausgehen wollte, würde dies keinesfalls zu der vom Kläger begehrten Anrechnungsweise führen. Für eine volle Berücksichtigung der Sondervergütung anteilig aufgeteilt auf den Insolvenzgeldzeitraum gibt es keinerlei rechtliche Grundlage. Sofern man eine Stichtagsregelung unterstellt, wäre die Jahressonderzahlung in voller Höhe zu dem im Tarifvertrag festgelegten Auszahlungszeitpunkt (der im Insolvenzgeldzeitraum liegen muss) zu berücksichtigen. Führt diese vollständige Berücksichtigung zur Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze, muss die Beklagte § 185 Abs. 1 SGB III anwenden und darf dementsprechend nur das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt (welches im Jahr 2007 5.250,00 EUR betrug) bei der Berechnung des Insolvenzgeldes zugrunde legen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
20Die Berufung ist gemäß § 144 SGG nicht zulässig. Gründe die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor.
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