Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 44 (2) SO 194/09

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für Ch. B., geboren 05.07.19xx, in der Zeit vom 07.08.2006 bis 13.08.2008 aufgewendeten Leistungen in Höhe von 80.976,90 EUR zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 80.976,90 EUR festgesetzt.


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