Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 9 KR 201/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2009 verurteilt, der Klägerin die Kosten für die zwischenzeitlich angeschaffte Fernrohrlupenbrille in Höhe von 1800,00 EUR nebst gesetzlicher Verzinsung zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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