Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 31 KR 352/11

Tenor

Die Bescheide der Beklagten vom 04.09.2009, 03.03. und 16.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.04.2011 werden aufgehoben, soweit vom Kläger die Erstattung von Leistungen in Höhe von 9.654,70 EUR verlangt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten zu ½.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.