Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 14 AS 47/09

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2009 in Abänderung des Bescheides vom 11.8.2008 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.11.2008 sowie in Abänderung des Bescheides vom 29.1.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.3.2009, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2009 verurteilt, die Unterkunftskosten des Klägers in Höhe von 256,50 EUR Kaltmiete vom 1.9.2008 bis zum 31.5.2009 zu übernehmen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.


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