Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 47 AS 2345/12 ER

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird zurückgewiesen.


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