Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 14 AS 4603/12

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 27.3.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 3.5.2012, 15.5.2012, 23.5.2012, 24.7.2012, 4.10.2012 und unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2012, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, den Klägern weitere Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 9,30 EUR monatlich zu bewilligen und auszuzahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.


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