Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 48 SO 559/13

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in dem Hilfefall des T. P. L. (geboren am 21.07.2010) eine Kostenerstattung in Höhe von 2.125,17 EUR für Leistungen der heilpädagogischen Frühförderung in dem Zeitraum vom 20.11.2012 bis zum 30.06.2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 2.125,17 EUR festgesetzt.


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