Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 5 AS 5028/14

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin unter Änderung des Bescheides vom 14.07.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.08.2014 und 08.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2014, Leistungen für den Regelbedarf, Mehrbedarf Warmwasser, und Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II unter Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten der Klägerin für die Zeit vom 23.10.2014 bis 30.11.2014 i.H.v. insgesamt 500,54 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50%. Die Berufung wird zugelassen.


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