Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 49 AS 2974/15

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 20.02.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2015 dazu verpflichtet, der Klägerin für den Monat April 2015 Leistungen nach dem SGB II in Höhe des vollen Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 399,00 Euro zu gewähren und die entsprechenden, noch nicht erbrachten Leistungsanteile (in Höhe von insgesamt 39,00 Euro) an die Klägerin nachträglich auszuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 1/6. Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.