Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 10 R 431/16 ER
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragsstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin bezogen auf die Tätigkeiten des S. S., N. A., G. G. und A. M., Beitragsforderungen für den Zeitraum vor dem 01.01.2010 nebst Säumniszuschlägen geltend macht.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin ihrer Forderung Arbeitsentgelt zugrunde gelegt hat, das sie nach § 14 Abs 2 SGB IV hochgerechnet hat.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin für die Tätigkeiten des H.K., des B. B.und des Y. C. Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen geltend macht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 24.11.2015 abgelehnt.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2I.:
3Der Antragsteller (im Folgenden: Ast) begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen einen Betriebsprüfungsbescheid der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag), mit dem Sozialversicherungsbeiträge sowie darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von 190.360,41 EUR nachgefordert werden.
4Der Ast ist Inhaber eines Sicherheitsdienstes und einer Detektei, die seit dem 21.03.2006 als D. S.e.k. firmierte und seit dem 10.06.2010 unter der Firma A. D.und Sicherheitsdienst e.k. (im Folgenden: Firma A.) im Handelsregister eingetragen ist. Das Unternehmen ist schwerpunktmäßig in der Bekämpfung des Ladendiebstahles im Einzelhandel tätig und verfügt über eine Bewachungserlaubnis nach § 34 a GewO. Die Firma A. wird für ver-schiedene Auftraggeber, wie z. B. Rewe und Real tätig und setzt dort Ladendetektive ein. Hauptauftraggeber ist die Firma p. G., Gesellschaft für Sicherheitsmanagement GmbH mit Sitz in Kassel, mit der die Firma D. S.e.k. für die Zeit ab dem 01.07.2008 und später die Firma A. einen Subunternehmervertrag geschlossen hat. In dem Vertrag wurde geregelt, dass die Firma p. G. GmbH die Firma D. S.e.k. bzw. die Firma A. beauftragt, als Subun-ternehmer Sicherheitsdienstleistungen bei Kunden der Firma p. G. GmbH durchzuführen und dass die Firma D. S.e.k. bzw. die Firma A. diese Aufgaben in eigener Verantwortung mit bei ihr fest angestelltem Personal durchführt. Als Vergütung wurde im Jahr 2008 pro Detektiveinsatz 12,50 EUR bzw. 13,00 EUR vereinbart. Die Firma p. G. GmbH erbringt Sicher-heitsdienstleistungen für die Warenhauskette Kaufland, die über eine Vielzahl von Filialen verfügt. Die Firma A. wurde von der Firma p. G. GmbH beauftragt, Detektive in den Kauflandfilialen einzusetzen.
5Die Firma D. S.e.k. bzw. A. hatte in dem streitigen Zeitraum von 2007 bis 2013 abhängig beschäftigte Detektive, mit denen ein Anstellungsvertrag geschlossen wurde und die zur Sozialversicherung angemeldet wurden. Daneben wurden Detektive mit Sicherheitsdienstleistungen beauftragt, die selbst ein Bewachungsgewerbe angemeldet haben und die ihre Dienstleistung gegenüber der Firma D. S. e.k. und gegenüber der Firma A. in Rechnung gestellt haben. Schriftliche Verträge über die Zusammenarbeit wurden erstmals im Jahre 2013 geschlossen.
6Die Ag führte Anfang 2011 bei der Firma A. bezogen auf den Zeitraum vom 15.06.2007 bis zum 31.12.2010 eine Betriebsprüfung durch und forderte mit bestandskräftig gewor-denem Bescheid vom 25.02.2011 insgesamt 21.807,79 EUR Sozialversicherungsbeiträge nach, weil zahlreiche Arbeitnehmer einen Lohn erhalten hätten, der unter dem Lohn liegen würde, den der für allgemein verbindlich erklärte Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestarbeitsentgeltes in dem Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vorsehen würde. Die Beitragsansprüche bestünden auch dann, wenn nach dem Tarifvertrag geschuldete Arbeitsentgelte tatsächlich nicht gezahlt worden seien.
7Anschließend wurde vom Hauptzollamt Duisburg ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Vorenthaltes und der Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen eingeleitet, in deren Rahmen umfangreiche Unterlagen aus den Geschäftsräumen der Firma A. und Unterlagen der Firma p. G. GmbH wie Subunternehmerverträge, Ausdrucke von Mitarbeiterdaten der Firma A. sowie Übersichten über die Jahresarbeitsstunden, die durch Detektive der Firma DSÖ bzw. der Firma A. in Kauflandfilialen geleistet wurden, sichergestellt wurden. Ferner wurden zwei Detektive als Zeugen vernommen, die ihre Dienstleistungen gegenüber der Firma A. in Rechnung gestellt haben. Dabei handelt es sich um die Zeugen S. J.(Zeugenaussage vom 13.06.2013) und Herrn S. E.-M.(Zeugenaussage vom 30.07.2013). Die vom Schöffengericht Duisburg mit Beschluss vom 13.01.2015 zugelassene Anklage umfasste insgesamt 257 selbständige Handlungen wegen tateinheitlichem Beitragsvorenthalts. Mit Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 19.01.2016 wurde der Ast wegen tateinheitlichem Beitragsvorenthalts in 59 Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Sämtliche übrigen Vorwürfe wurden nach § 154 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.
8Die Ag führte in der Zeit vom 28.02.2013 bis 25.08.2014 bezogen auf den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 31.07.2013 eine weitere Betriebsprüfung bei der Firma A. durch und hörte den Ast mit Schreiben vom 29.08.2014 zur beabsichtigten Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 222.583,08 EUR an. Im Rahmen der Anhörung wies der Ast darauf hin, dass es sich bei den genannten Personen nicht um Scheinselbständige gehandelt habe, da diese auch für andere Auftraggeber tätig geworden seien und teilweise auch eigene Mitarbeiter beschäftigt hätten. Der Ast legte schriftliche Bestätigungen vor, aus denen sich weitere Auftraggeber der genannten Personen ergaben. Nach weiterer Aufklärung des Sachverhaltes durch die Ag forderte die Ag mit Bescheid vom 24.11.2015 Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge in einer Gesamthöhe von 190.360,74 EUR nach. Die Reduzierung der Beitragsforderung gegenüber der im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Beitragsforderung erfolgte, weil die Tätigkeit des Detektives Ö. Ö. für den Ast im Hinblick darauf, dass von der Bundesanstalt für Arbeit an Herrn Ö. ein Existenzgründerzuschuss gewährt worden war, als selbständige Tätigkeit beurteilt wurde. Dagegen wurden die Tätigkeiten des Herr E.-M., des Herrn S. J., des Herrn N. A., des Herr G. G., des Herrn A. M. und des Herrn S. S. nicht als selbständige Tätigkeiten, sondern als versicherungspflichtige abhängige Beschäftigungen beurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gewerbeanmeldungen dieser Personen nicht ausreichen würden, um eine tatsächliche Selbständigkeit zu begründen. Vielmehr seien bei der Beurteilung der Versicherungspflicht alle tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, die vor-liegend für eine abhängige Arbeitnehmertätigkeit sprechen würden. In diesem Zusam-menhang sei unerheblich, ob die für den Ast tätig gewordenen Detektive noch weitere Auftraggeber gehabt hätten. Da es sich bei den genannten Personen um abhängige Beschäftigungsverhältnisse gehandelt habe, seien Beiträge zur Sozialversicherung nachzufordern. Es handele sich um illegale Beschäftigungsverhältnisse, so dass nach § 14 Abs 2 S 2 SGB IV Nettoarbeitsentgelte als vereinbart gelten würden. Es liege eindeutig eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten vor, da mindestens ein bedingter Vorsatz vorgelegen habe. Somit seien nach § 14 Abs 2 S 1 SGB IV diese Nettoarbeits-entgelte um die darauf entfallenden Steuern und um die gesamten Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zu erhöhen. Ferner sei festgestellt worden, dass der Ast diverse Arbeitnehmer beschäftigt habe, die nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden seien und für die keine Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet worden seien. Schließlich seien für einige Arbeitnehmer nicht alle geleisteten Arbeitsstunden der Lohnabrechnung unterworfen worden, so dass für diese Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern gewesen seien. Da entsprechende Stundenaufzeichnungen vorgelegen hätten, seien als Bruttolöhne die entsprechenden Werte des Tarifvertrages für Sicher-heitsdienstleistungen zugrunde gelegt worden.
9Gegen diesen Bescheid erhob der Ast am 14.12.2015 Widerspruch und trug zur Begrün-dung vor, er sei nur wegen 59 Taten verurteilt worden, nämlich wegen der Vorenthaltung von Beiträgen bezüglich der Beschäftigung der Mitarbeiter B. B., M. W., M. B., O. K. und A. Ö ... Eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen sei nur zulässig hinsicht-lich der Beitragsvorenthaltungen, die Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Duisburg vom 19.01.2016 seien. Die mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge seien teilweise bereits mit dem Betriebsprüfungsbescheid vom 25.02.2011 nachgefordert und von ihm bereits nachgezahlt worden. Soweit Herr E.-M., Herr J. und Herr A. für ihn tätig geworden seien, handele es sich um Subunternehmer, die als Selbständige von ihm beauftragt worden seien und nicht als abhängig Beschäftigte zu beurteilen seien. Dies ergebe sich daraus, dass diese Personen ein Bewachungsgewerbe angemeldet hätten und außer für ihn auch für andere Auftraggeber tätig geworden seien. Zum Nachweis legte der Ast schriftliche Erklärungen des Herrn J. vom 01.02.2013 und des Herrn E.-M. vom 08.04.2013 vor, mit denen die anderen Auftraggeber jeweils namentlich benannt wurden. Zudem machte der ASt geltend, dass Herr K., Herr C., Herr B. und Herr T. nicht für den Ast gearbeitet hätten, so dass für diese Personen keine Beiträge nachzuzahlen seien. Auch Herr G. sei in dem genannten Zeitraum, für den Beiträge nachgefordert würden, für den Ast nicht tätig geworden. Für Herrn C. seien im Computersystem mehr Arbeitsstunden erfasst worden, als er tatsächlich geleistet habe.
10Der Ast beantragt,
11die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 24.11.2015 anzuordnen.
12Die Ag beantragt,
13den Antrag abzulehnen.
14Sie ist der Auffassung es bestünden keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Evtl. im Widerspruchsverfahren noch zu treffende ergänzende Tatsachenfeststellungen zu den vom Widerspruchsführer vorgetragenen Einwendungen und eingereichten Unterlagen rechtfertige die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Beitragsbescheid nicht.
15Das Gericht hat die dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg (Az.: 18 Ls 145 Js 215/12-26/15) zugrunde liegenden Akten der Staatsanwaltschaft Duisburg einschließlich der 6 Sonderbände "Sozialversicherung, Fremdleistungen, Lichtbilder, Finanzermittlung, Kauflandeinsätze, IT-Auswertung" sowie die Verwaltungsakten der Ag zum Verfahren beigezogen.
16II:
17Der Antrag ist zulässig.
18Nach § 86 b Abs 1 S 1 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Ast gegen den Beitragsnachforderungsbescheid vom 24.11.2015 hat keine aufschiebende Wirkung, da diese gem § 86 a Abs 2 Nr 1 SGG bei Entscheidungen über Beitragspflichten und die Anforderung von Beiträgen sowie die darauf entfallenden Nebenkosten einschließlich der Säumniszuschläge entfällt.
19Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ist teilweise begründet.
20Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruches ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Ast einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86 a Abs 3 S 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen und ob die Vollziehung für den Ast eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da nach § 86 a Abs 2 Nr 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert wird, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfes, hier des Widerspruches, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist insoweit, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. LSG NRW vom 07.01.2011, L 8 R 864/10 B ER; Meyer-Ladewig § 86 a Rn 27 mwN). In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich aus § 86 b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO), dass es ausreichend ist, wenn die Tatsachen glaubhaft gemacht, dh überwiegend wahrscheinlich sind.
211. Unter Heranziehung dieser maßgeblichen Kriterien bestehen keine überwiegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit die Ag zugrunde gelegt hat, dass Herr E.-M.(EL-M.) Herr S. J.(S.J.), Herr N. A. (N.A.) Herr G. G. (G.G.) Herr A. M. (A.M.) und Herr S. S. (S.S.) im Rahmen abhängiger Beschäftigungsverhältnisse für den Ast tätig geworden sind, obwohl diese Personen selbst ein Bewachungsgewerbe angemeldet und ihre Tätigkeiten gegenüber dem Ast wie Selbständige durch Rechnungslegungen abgerechnet haben, und soweit die Ag deshalb davon ausgegangen ist, dass die genannten Personen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unter-liegen.
22Nach § 7 Abs 1 S 1 SGB IV ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbe-sondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 2 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass eine persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber besteht. Persönliche Abhängigkeit erfordert eine Eingliederung in den Betrieb und die Unterordnung unter ein Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung umfassendes Weisungsrecht des Arbeitgebers. Insbesondere bei Diensten höherer Art kann dieses Weisungsrecht erheblich eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Auch bei Diensten höherer Art muss eine fremdbestimmte Dienstleistung verbleiben, dh die Dienstleistung muss zumindest in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 20). Demgegenüber ist die selbständige Tätigkeit in erster Linie durch das eigene Unternehmerrisiko, durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 8). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.
23Vorliegend ist festzustellen, dass die für eine abhängige Beschäftigung der genannten Personen sprechenden Umstände deutlich die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen.
24a) Die genannten Personen sind von dem Ast ausschließlich (Herr EL.-M., Herr N.A., Herr G.G. und Herr S.S.) oder überwiegend (Herr S.J. und Herr A.M.) als Detektive in Kauflandfilialen eingesetzt worden. Aufgrund des Subunternehmervertrages der Firma A. mit der Firma p. G. GmbH übernahm die Firma A. wöchentlich bestimmte Stundenkontingente in den Kauflandfilialen. Im Umfang dieser Stundenkontingente übernahm die Firma A. gegenüber der Firma p. G. GmbH die Durchführung der Sicherheitsdienstleistungen in den einzelnen Kauflandfilialen und setzte Mitarbeiter als Detektive zur Diebstahlsüberwachung ein. Dabei war vereinbart, dass der Einsatz eines Detektivs 9 Stunden netto andauern sollte. Innerhalb dieses Rahmens erstellte die Firma A. Einsatzpläne für die einzelnen Kauflandfilialen und setzte sowohl die angestellten Mitarbeiter als auch die og Detektive an bestimmten Tagen in einzelnen Filialen ein. Die Einflussmöglichkeiten der og eingesetzten Detektive beschränkte sich darauf, dass sie der Firma A. mitteilten, in welchem zeitlichen Umfang sie tätig werden wollten, wobei sie auch Wünsche hinsichtlich des Einsatzortes äußern konnten. Die Koordinierung der Einsätze der Mitarbeiter und die Entscheidung über die Einsatzorte und Einsatzzeiten wurde von der Firma A. vorgenommen. Die damit verbundene organisatorische Eingliederung in die Organisationsstruktur der Firma A. ist ein wesentliches Kriterium für eine abhängige Beschäftigung der og Personen (vgl. für ein Unternehmen für Sicherheitsdienste: LSG NRW vom 16.09.2013 L 8 R 361/13 B ER). Die Eingliederung in den Betrieb der Firma A. wird durch die Zeugenaussagen des Herrn EL.-M. und des Herrn S.J. in dem Ermittlungsverfahren bestätigt. Nach der Aussage des Herrn EL.-M. hat die Firma A. die Stundenkontingente der Firma p. G. GmbH auf die für die Firma A. ar-beitenden Detektive verteilt und seine Wünsche berücksichtigt, wenn dies ins Kontingent gepasst habe. Er habe dann bei Kaufland die ihm zugeteilten Stunden abarbeiten müssen, wobei er immer 9 Stunden netto habe arbeiten müssen. Auch der Zeuge S.J. gab im Rahmen seiner Zeugenvernehmung an, er habe von dem Koordinator der Firma A., Herrn J. jeweils eine SMS mit dem Einsatzplan zuge-schickt bekommen, in dem er und die übrigen Arbeitnehmer der Firma A. in den einzelnen Objekten eingesetzt worden seien.
25Das fehlende unternehmerische Risiko der og Personen spricht ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung bei der Firma A ... Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Eine solche Ungewissheit war bei den og Personen nicht gegeben, da eine Vergütung nach Stunden vereinbart war und die Vergütung gezahlt wurde, wenn die betroffenen Personen ihre Arbeitskraft für die Ausführung der Aufträge zur Verfügung gestellt hatten. Ein Unternehmerrisiko ergab sich insbesondere nicht dadurch, dass die Höhe der Vergütung erfolgsabhängig gewesen wäre. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen EL.-M. und S.J. gab es weder Prämienzahlungen bei einer Vielzahl von Aufgriffen von Ladendieben, noch eine geringere Vergütung, wenn weniger Ladendiebe aufgegriffen wurden. Die og Personen haben alle Einsätze in eigener Person erbracht. Die Vorhaltung eigener Geschäftsräume war für die Ausübung der Tätigkeit für den Ast nicht notwendig.
26Entgegen der Auffassung des Ast spricht der Umstand, dass die og Detektive zu-mindest teilweise auch für andere Auftraggeber tätig geworden sind, nicht für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit für den Ast. Für die sozialversicherungs-rechtliche Beurteilung kommt es alleine auf die Ausgestaltung des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses an. Ein Versicherter kann nämlich nebeneinander mehreren selbständigen Tätigkeiten oder abhängigen Beschäftigungen ebenso nachgehen wie ein selbständiger Unternehmer nicht gehindert ist, zusätzlich eine abhängige Beschäftigung auszuüben (vgl. BSG vom 30.06.2009, B 2 U 3/08 R). Davon zu unterscheiden ist die vorliegend nicht zu beurteilende - Frage, ob für den Fall, dass die Prüfung der Einzelfallumstände eines Vertragsverhältnisses eine selbständige Tätigkeit ergeben hat, Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, was davon abhängig ist, ob eine selbständige Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber vorliegt (vgl. § 2 S 1 Nr 9 SGB VI).
27Aufgrund der organisatorischen Eingliederung der og Personen in den Betrieb des Ast, des sich daraus ergebenen Weisungsrechtes des Ast und des fehlenden unternehmerischen Risikos der o.g. Personen ergibt die Prüfung der Einzelfallum-stände, dass die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Gesichtspunkte deutlich überwiegen, soweit die o.g. Personen als Detektive in den Kauflandfilialen eingesetzt worden sind (ebenso für ähnliche Fallgestaltungen für Detektive: Schleswig-Holsteinisches LSG vom 25.01.2006, L 5 KR 130/04; Thüringer LSG vom 22.01.2009, L 1 RJ 743/03; Hessisches LSG vom 27.07.1988, L 8 KR 166/85; LSG NRW vom 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER).
28b) Da die og Personen bei ihren Einsätzen in den Kauflandfilialen in den Betrieb des Ast eingegliedert waren und von der Firma A. in Ausführung der von ihr vertrag-lich gegenüber der Firma p. G. GmbH geschuldeten Leistung als Erfüllungsgehilfen eingesetzt worden sind, liegt keine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor. Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus, dass der Verleiher dem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, die voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach dessen Weisungen ausführen (vgl. zur Abgrenzung: LSG NRW vom 19.12.2012, L 8 R 289/12 B ER). Vorliegend beschränkte sich die Einflussnahme der Firma p. G. GmbH auf die Art und Weise der Arbeitsausführung der von dem Ast eingesetzten Detektive darauf, dass sie einen Dienstausweis der Firma p. G. GmbH trugen und die Firma p. G. GmbH über von dem ASt neu eingesetzte Detektive namentlich vorab informiert werden wollte. Zudem erfolgte eine personenbezogene Zeiterfassung über ein Zeiterfassungssystem der Firma p. G. GmbH. Diese Maßnahmen dienten dem Zweck, eigene Zuverlässigkeitsprüfungen der eingesetzten Personen vornehmen zu können und die geleisteten Stunden ab-rechnen zu können. Ein Weisungsrecht wurde seitens der Firma p. G. GmbH ge-genüber den von der Firma A. eingesetzten Personen nicht ausgeübt. Der Zeuge S.J. hat insoweit im Rahmen seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben, dass er alle Angelegenheiten wie beispielsweise Vergütungsfragen und die konkreten Einsatzzeiten und Einsatzorte mit dem Ast geregelt habe und dass Probleme, die bei seiner Arbeit aufgetreten seien, durch die Firma p. G. GmbH nicht mit ihm, sondern mit dem Ast besprochen worden seien. Dies entspricht den Angaben des Zeugen EL.-M., der ausgesagt hat, dass man ihn bei der Firma p. G. GmbH nur als Mitarbeiter der Firma A. kenne und dass die Firma A. Probleme seitens der Firma p. G. GmbH bekommen hätte, wenn er nicht alle Stunden entsprechend des Kontingentes geleistet hätte. Aus dem sichergestellten E-Mail-Verkehr zwischen der Firma A. und der Firma p. G. GmbH ergibt sich zudem, dass auftretende Probleme mit dem von der Firma A. eingesetzten Personal unmittelbar zwischen Herrn B. von der Firma p. G. GmbH und dem Betriebsleiter der Firma A., Herrn J. geklärt wurden. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass die alleinige Weisungsbefugnis gegenüber dem von der Firma A. eingesetzten Personal bei dem Ast bzw. seinem Betriebsleiter lag. Eine Eingliederung der og Personen in den Betrieb der Firma p. G. GmbH und eine Arbeit nach Weisung der Firma p. G. GmbH hat somit nicht stattgefunden.
29c) Soweit die og Personen nicht aufgrund des Subunternehmervertrages der Firma p. G. GmbH und der Firma A. in Kauflandfilialen, sondern in anderen Objekten eingesetzt worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass insoweit keine abhängigen Beschäftigungen vorgelegen haben. Herr S.J. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren angegeben, er sei auch in Rewe-Märkten zum Einsatz gekommen. Auch für diese Einsätze wurde ein fester Stun-densatz vereinbart und die geleisteten Stunden von der Firma A. vergütet. In den einzelnen Objekten lagen Ausdrucke der Firma A. bereit, die Herr S.J. handschrift-lich ausfüllen musste und dort den Beginn und das Ende der Arbeitszeit einzutra-gen hatte. Zudem verfügte er über einen eigenen Dienstausweis für die Firma Re-we. Weitere Unterschiede in der Ausübung der Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit in den Kauflandfilialen gab es nicht. Aus den sichergestellten Rechnungen geht hervor, dass auch Herr A.M. nicht nur in Kauflandfilialen, sondern auch in Beklei-dungshäusern (Köln Ansons und Düsseldorf P & C) zu festen Stundensätzen für den Ast tätig geworden ist. Bezüglich der Firma A. Köln liegen handschriftlich aus-gefüllte und abgezeichnete monatliche Stundenaufzeichnungen vor, so dass auch hinsichtlich dieser Tätigkeit von einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb des Ast auszugehen ist. Einer selbständigen Tätigkeit des Herrn A.M. steht zudem entgegen, dass er nach der Gewerbeanmeldung selbst nicht berech-tigt war, Bewachungstätigkeiten nach § 34 a GewO auszuüben.
30d) Soweit sich der Ast bezüglich der Tätigkeit des Herrn S.J. darauf berufen hat, des-sen selbständige Tätigkeit ergebe sich aus einem Statusfeststellungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.12.2007, ergibt sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Der Ast kann sich auf eine Bindungswirkung dieses Bescheides ihm gegenüber schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er nicht Adressat des Bescheides ist. Zudem handelt es sich bei dem Bescheid vom 12.12.2007 nicht um eine Entscheidung in einem Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV, dessen Gegenstand die Klärung der Frage ist, ob eine ausgeübte Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbständige Tätigkeit zu beurteilen ist. Mit dem Bescheid vom 12.12.2007 wurde vielmehr geregelt, dass eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI nicht vorliegt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass es sich um eine selbständige Tätigkeit handele, die nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt werde. Hinsichtlich des Begründungselementes des Bescheides vom 12.12.2007, dass eine selbständige Tätigkeit nicht auf Dauer und nicht im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt werde, tritt keinerlei Bindungswirkung für nachfolgende Verfahren nach § 7 a, § 28 h oder § 28 p SGB IV ein (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 17.11.2015, L 11 R 1901/14). Insoweit kommt der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund allenfalls eine Indizwirkung zu, die aufgrund der vorgenommenen Würdigung aller Einzelfallumstände widerlegt ist.
312. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24.11.2015, soweit die Ag bezogen auf die Tätigkeiten des Herrn EL.-M., des Herrn S.J., des Herrn N.A., des Herrn G.G., des Herrn A.M. und des Herrn S.S. Sozialversicherungsbeiträge aus der Zeit vor dem 01.01.2010 gel-tend gemacht hat, da insoweit mehr dafür als dagegen spricht, dass Verjährung eingetreten ist. Zudem ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, dass die Ag § 14 Abs 2 S 2 SGB IV angewandt hat.
32a) Nach § 25 Abs 1 S 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 23 Abs 2 S 2 SGB IV werden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Demnach verjähren Ansprüche auf Beiträge, die aus einer Beschäftigung bis einschließlich Dezember 2010 resultieren, bis spätestens zum 31.12.2014. Für diese Ansprüche erfolgt die Geltendmachung mit Bescheid vom 24.11.2015 somit außerhalb der vierjährigen Regelverjährungsfrist.
33b) Die in § 25 Abs 1 S 2 SGB IV vorgesehene 30jährigen Verjährungsfrist greift nach summarischer Prüfung vorliegend nur für die Beitragsansprüche ein, die in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 entstanden sind. § 25 Abs 1 S 2 SGB IV setzt voraus, dass der Beitragsschuldner die Sozialversicherungsbeiträ-ge vorsätzlich vorenthalten hat. Insoweit genügt es, dass er bedingt vorsätzlich gehandelt, also seine Beitragspflicht für möglich gehalten und die Nichtabfüh-rung der Beiträge billigend in Kauf genommen hat. Es reicht aus, dass der Vor-satz zur Vorenthaltung der Beiträge bis zum Ablauf der vierjährigen Verjäh-rungsfrist eingetreten ist. Die Voraussetzungen des Vorsatzes sind konkret, dh anhand der Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betroffenen Bei-tragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung zu ermitteln. Bei verbleibenden Zweifel trifft die objektive Beweislast hinsichtlich des Vorsatzes den Versiche-rungsträger, der sich auf die für ihn günstigere, längere Verjährungsfrist beruft (BSG, Urteil vom 30.03.2000, B 12 KR 14/99 R). Nach der Rechtsprechung des BSG gilt die im Zivilrecht herrschende Vorsatztheorie und nicht die im Strafrecht maßgebende eingeschränkte Schuldtheorie. Der Beitragsschuldner muss daher nicht nur die Tatsachen kennen, die zur Beitragspflicht führen, sondern auch die Beitragspflicht selbst für möglich halten. Dies hat unmittelbare Konsequenzen für die Behandlung des vermeidbaren Verbotsirrtums. Während diese im Strafrecht nichts am Bestehen des Vorsatzes ändert und lediglich die Möglichkeit der Strafmilderung eröffnet, lässt er nach der Vorsatztheorie den Vorsatz entfallen und führt nur zum Vorwurf der Fahrlässigkeit (vgl. LSG NRW Beschluss vom 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER).
34Unter Heranziehung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die 30jährige Verjäh-rungsfrist für alle ab dem 01.01.2010 geschuldeten Beiträge gilt. Aufgrund des ausführlichen Anhörungsschreibens der Ag vom 29.08.2014, mit dem die Grundsätze der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit dargelegt wurden, musste der Ast vor Ablauf der für diese Beitragsansprüche geltenden 4-jährigen Verjährungsfrist zum 31.12.2014 von einer möglichen Beitragspflicht hinsichtlich der im Bescheid aufgeführten Personen ausgehen.
35Dagegen kann für die Zeit vor dem Zugang des Anhörungsschreibens vom 29.08.2014 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wer-den, dass der Ast eine entsprechende Beitragspflicht für zumindest möglich ge-halten hat. Soweit die Ag ausgeführt hat, im hier vorliegenden Fall "liege eindeutig eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten vor, da zumindest ein bedingter Vorsatz vorgelegen habe", werden keine Umstände genannt, die einen bedingten Vorsatz begründen. Der Ast hat in dem dem Beitragsverfahren vorgelagerten Strafverfahren darauf hingewiesen, eine selbständige Tätigkeit der og Personen liege vor, weil diese auch andere Auftraggeber als ihn gehabt hätten. Teilweise wurden Aufstellungen und Bescheinigungen der betroffenen Detektive vorgelegt, aus denen sich im Einzelnen die anderen Auftraggeber und die für diese Auftraggeber geleisteten Arbeitsstunden ergeben (Aufstellung des Herrn S.J. für die Jahre 2011, 2012 und 2000; Bescheinigung des Herrn EL.-M. vom 01.03.2013). Auch im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren wurde noch mehrfach vorgetragen, dass beispielsweise Herr EL.-M. und Herr S.J. fortlaufend auch für andere Auftraggeber gleichzeitig gearbeitet hätten und dass sie deshalb selbständig tätig gewesen seien. Insoweit handelt es sich erkennbar um eine Fehlbeurteilung dahingehend, dass eine selbständige Tätigkeit zugrunde gelegt werden könne, wenn ein Detektivbüro für mehrere Auftraggeber tätig werde. Dieses Kriterium gilt jedoch ausschließlich für die Frage, ob eine Versi-cherungspflicht als Selbständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung vor-liegt (§ 2 S 1 Nr 9 SGB VI). Diese Fehlbeurteilung allein kann dem Ast zur Be-gründung eines bedingten Vorsatzes nicht entgegengehalten werden. Dies gilt um so mehr, als diese Fehlbeurteilung auch durch den Schlussbericht des Hauptzollamtes vom 14.10.2014 gestützt wurde, in dem dort ausgeführt wurde, dass nur die für die Firma A. tätig gewordenen Detektive als Scheinselbständi-ge bewertet worden seien, die in einer bestimmten Zeit keine nennenswerten Umsätze mit anderen Firmen erzielt hätten, da damit auch das Abgrenzungskri-terium der wirtschaftlichen Abhängigkeit zu bejahen gewesen sei (Bl. 268 Er-mittlungsakte Staatsanwaltschaft). Es ist in der höchstrichterlichen Recht-sprechung jedoch anerkannt, dass auf das Kriterium einer wirtschaftlichen Ab-hängigkeit von einem Arbeitgeber bei der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit nicht entscheidend abgestellt werden kann (vgl. BSG vom 30.06.2009, B 2 U 3/08 R). Auf seine Fehlbeurteilung kann sich der Ast allerdings ab dem Zeitpunkt der Durchführung der Anhörung nicht mehr mit Erfolg berufen, da er aufgrund der darin enthaltenen Ausführungen der Ag damit rechnen musste, dass seine Beurteilung nicht zutreffend war.
36c) Die dem Grunde nach für die Zeit ab dem 01.01.2010 nicht zu beanstandende Beitragsforderung ist hinsichtlich der og Personen, die für ihre Tätigkeiten Rechnungen gegenüber dem Ast erstellt haben, mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit insoweit rechtswidrig berechnet worden, als die Ag § 14 Abs 2 S 2 SGB IV angewandt hat. Nach § 14 Abs 2 S 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegt und Steuern sowie Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden sind. § 14 Abs 2 S 2 SGB IV setzt in subjektiver Hinsicht zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Vorenthaltens der Beiträge voraus (vgl. BSG Urteil vom 19.11.2011, B 12 R 18/09 R; LSG NRW Beschluss vom 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER). Ein dahingehender Vorsatz des Ast zum Zeitpunkt der Nichtentrichtung der Beiträge für die Personen, die er als Selbständige beurteilt hat, kann nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht angenommen werden.
373. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit die Ag Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die von Herrn A. A.(A.A.), Herrn S. E. (S.E.), Herrn S. B. (S.B.), Herrn Z. Ch. (Z.C.), Herrn N. N. (N.N.), Herrn M. M. (M.M.), Herrn T. C. (T.C.), Herrn Y. J. (Y.C.), Herrn E. T. (E.T.) und Herrn M. G. (M.G.) ausgeübten Tätigkeiten nachgefordert hat.
38a) Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Nachforderung von Sozialversi-cherungsbeiträgen für die Tätigkeiten des Herrn A.A. in Höhe von insgesamt 680,42 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen rechtswidrig ist.
39Aus den im Ermittlungsverfahren sichergestellten Stundenaufzeichnungen ergibt sich, dass Herr A.A. in dem Zeitraum vom 17.08.2007 bis zum 31.08.2007 vom Ast bei dem Real-Markt Viersen als Detektiv eingesetzt wurde, ohne dass bezogen auf diesen Zeitraum eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die Ag hat in nicht zu beanstandender Weise für die insgesamt 92 Tätigkeitsstunden unter Zugrundelegung des in dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 09.03.2007 geregelten Stundenlohnes von 7,49 EUR ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 689,08 EUR ermittelt und davon Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 280,80 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen errechnet. Für die Zeit vom 01.09.2007 bis zum 27.09.2007 hat der Ast Herrn A.A. als geringfügig Beschäftigten zur Sozialversicherung gemeldet, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 SGB IV vorlagen. Den Stundenaufzeichnungen ist zu entnehmen, dass Herr A.A. in diesem Zeitraum in dem Realmarkt Viersen, in den Kauflandfilialen Witten, Duisburg-Homberg und Oer-Erkenschwick sowie in den Extramärkten Duisburg-Marxloh und Gladbeck insgesamt 131 Stunden für den Ast gearbeitet hat. Unter Heranziehung des Stundenlohnes von 7,49 EUR hat die Ag insoweit ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 981,19 EUR ermittelt und der Beitrags- und Umlageberechnung zugrunde gelegt, so dass sich eine Beitragsforderung in Höhe von 399,82 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen ergibt. Soweit an Herrn A.A. in der Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.11.2008 ein zu niedriger Lohn gezahlt worden war, weil der von dem Ast gezahlte Lohn unter dem Mindestlohn des für die Zeit ab dem 01.05.2008 allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestarbeitsentgeltes in dem Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW lag, wurden hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen gezahltem und geschuldetem Lohn ausschließlich mit dem Betriebsprüfungsbescheid vom 25.02.2011 Sozialversicherungsbeiträge nacherhoben. Für diese Zeiten wurden mit dem Bescheid der Ag vom 24.11.2015 nicht erneut Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht. Somit kann sich der Ast nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für Herrn A. A. nicht zulässig sei, weil er bereits die mit Bescheid der Ag vom 25.02.2011 nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe.
40b) Herr S. E. war nach den vorliegenden Stundenaufzeichnungen in dem Zeitraum vom 11.05.2007 bis zum 09.08.2007 für den Ast tätig, ohne dass eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgte und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, so dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge in Gesamthöhe von 1.336,29 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen rechtswidrig ist. Nach den Stundenaufzeichnungen arbeitete Herr S. E. als Detektiv in diesem Zeitraum für den Ast in der Kauflandfiliale Duisburg-Homberg und in den Real-Märkten Krefeld und Grevenbroich, und zwar im Mai 2007 insgesamt 91 Stunden, im Juni 2007 127 Stunden, im Juli 2007 156 Stunden und im August 2007 62 Stunden. Unter Zugrundelegung der geleisteten Arbeitsstunden und des in dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 09.03.2007 geregelten Stundenlohnes von 7,49 EUR ergibt sich für Mai 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 683,46 EUR, für Juni 2007 ein Entgelt von 953,10 EUR, für Juli 2007 ein Entgelt von 1.168,44 EUR und für August 2007 ein Entgelt in Höhe von 466,25 EUR, von dem die Ag die Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge zutreffend berechnet und geltend gemacht hat.
41c) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Nachforderung von Sozialversiche-rungsbeiträgen für die Tätigkeit des Herrn S.B. in dem Zeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.08.2007 in Höhe von insgesamt 1.286,07 EUR rechtmäßig ist. Der Ast hat-te Herrn S.B. nicht zur Sozialversicherung angemeldet und keine Sozialversiche-rungs- und Umlagebeiträge für ihn entrichtet, obwohl Herr S.B. ausweislich der si-chergestellten Stundenaufzeichnungen in den Kauflandfilialen Herten, Duisburg-Homberg und Straelen sowie in den Real-Märkten Krefeld und Grevenbroich für den Ast als Detektiv gearbeitet hat. Danach war Herr S.B. im Mai 2007 insgesamt 108 Stunden, im Juni 2007 111 Stunden, im Juli 2007 164 Stunden und im August 2007 33 Stunden für den Ast tätig. Unter Heranziehung des in dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW vom 09.03.2007 geregelten Stundenlohnes von 7,49 EUR ergibt sich für Mai 2007 ein sozialversicherungspflichtiger Lohn von 808,92 EUR, für Juni 2007 ein Lohn von 833,20 EUR, für Juli 2007 ein Lohn von 1.228,36 EUR und für August 2007 ein Lohn von 247,17 EUR, den die Ag der Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge zutreffend zugrunde gelegt hat. Vor dem Hintergrund der Dokumentation der für den Ast geleisteten Stunden ist der pauschale Einwand des Ast, Herr S.B. sei nicht für ihn, sondern für einen anderen Arbeitgeber tätig geworden, auch im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Beitrags-nachforderung für die Tätigkeit des Herrn S.B. zu begründen.
42d) Es ergeben sich keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nachforde-rung der Sozialversicherungsbeiträge für Herrn Z.C. in Höhe von insgesamt 962,44 EUR zuzüglich der Umlagebeiträge. Der Ast hat Herrn Z.C. nicht zur Sozialversicherung gemeldet und für ihn keine Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet, obwohl Herr Z.C. nach den vorliegenden Stundenaufzeichnungen in der Zeit vom 18.08.2010 bis zum 24.01.2011 für den Ast in den Kauflandfilialen Dortmund-Mengede, Herten, Marl, Dortmund-Hambruch und Marl-Hüls tätig war. Danach ist belegt, dass Herr Z.C. im August 2010 16 Stunden, im September 2010 60 Stunden, im Oktober 2010 60 Stunden, im November 2010 54 Stunden, im Dezember 2010 58 Stunden und im Januar 2011 62 Stunden in den einzelnen Kauflandfilialen für den Ast gearbeitet hat. Unter Heranziehung des in dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 01.04.2010 für die Zeit ab dem 01.07.2010 vorgesehenen Mindestlohnes von 7,82 EUR ergibt sich für August 2010 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 129,03 EUR, für September 2010 ein Entgelt von 469,20 EUR, für Oktober 2010 ein Entgelt von 473,11 EUR, für November 2010 ein Entgelt von 398,82 EUR, für Dezember 2010 ein Entgelt von 453,56 EUR und für Januar 2011 ein Entgelt von 484,84 EUR, das die Ag zutreffend der Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge zugrunde gelegt hat. Der mit keinen Unterlagen belegte Einwand des Ast, Herr Z.C. sei für einen anderen Arbeitgeber tätig geworden, ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Stunden-dokumentationen nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung für die Tätigkeit des Herrn Z.C. hervorzurufen.
43e) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Nachforderung von Sozialversiche-rungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 404,65 E zuzüglich Umlagebeiträgen für Herrn M.M. rechtswidrig ist. Der Ast hat Herrn M.M. nicht zur Sozialversicherung gemeldet und für ihn keine Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet, obwohl aus den sichergestellten Stundenaufzeichnungen hervorgeht, dass Herr M.M. in der Zeit vom 08.06.2009 bis zum 29.06.2009 insgesamt 130,25 Stunden als Detektiv für den Ast in den Kauflandfilialen Witten, Duisburg-Kasslerfeld, Solingen-Wald, Köln-Niehl, Herten und Oer-Erkenschwick gearbeitet hat. Unter Heranziehung des Lohntarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 11.05.2009 ergibt sich ein Stundenlohn von 7,69 EUR, so dass die Ast in zutreffender Weise der Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge ein Entgelt von 1001,62 EUR zugrunde gelegt hat.
44f) Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Nachforderung von Sozialversiche-rungsbeiträgen in Höhe von 166,03 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen für die Tätigkeit des Herrn N.N. in der Zeit vom 14.01.2010 bis zum 31.01.2010 rechtmäßig ist. Herr N.N. hat in diesem Zeitraum nach den vorhandenen Stundenaufzeichnungen in den Kauflandfilialen Solingen-Wald und Köln-Niehl insgesamt 54,25 Stunden für den Ast gearbeitet, ohne dass er von dem Ast zur Sozialversicherung gemeldet worden ist und ohne dass für ihn Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet worden sind. Unter Zugrundelegung des in dem Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 11.05.2009 geregelten Stundenlohnes von 7,69 EUR ergibt sich ein sozialversicherungspflichtiger Lohn von 417,18 EUR, den die Ag in rechtmäßiger Weise bei der Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge herangezogen hat.
45g) Hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bezüglich der Tätigkeit des Herrn T.C. in Höhe von insgesamt 1.057,63 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen für die Zeit vom 22.10.2007 bis zum 31.12.2007 liegen keine ernsthaften Zweifel an deren Rechtmäßigkeit vor. Der Ast hat für die Tätigkeit des Herrn T.C. erst für die Zeit ab dem 03.01.2008 Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet, obwohl Herr T.C. ausweislich der in den Akten befindlichen Stundenerfassungen bereits in dem Zeitraum vom 22.10. bis zum 31.12.2007 für den Ast als Detektiv tätig war und von ihm in den Kauflandfilialen Emmerich, Witten, Bochum-Wattenscheid, Oer-Erkenschwick, Herten, Hamm-Bockum und Bochum-Harp eingesetzt worden ist, und zwar im Oktober 2007 insgesamt 70 Stunden, im November 2007 162 Stunden und im Dezember 2007 109,5 Stunden. Unter Zugrundelegung des in dem Lohn-Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 09.03.2007 geregelten Stundenlohnes von 7,49 EUR hat die Ag zutreffend für Oktober 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 524,30 EUR, für November 2007 ein Entgelt von 1.213,38 EUR und für Dezember 2007 ein Entgelt von 820,15 EUR ermittelt und bei der Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge be-rücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Ast waren die für die Zeit vom 22.10.2007 bis zum 31.12.2007 nachgeforderten Sozialversicherungs- und Umla-gebeiträge nicht bereits Gegenstand des Betriebsprüfungsbescheides vom 25.02.2011. Mit Bescheid der Ag vom 25.02.2011 wurden bezüglich der Tätigkeit des Herrn T.C. ausschließlich Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.09.2008 und vom 20.11.2008 bis zum 31.12.2010 geltend gemacht.
46h) Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Nachforderung von Sozialversiche-rungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 867,24 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen für die Tätigkeit des Herrn E.T. in dem Zeitraum vom 07.05.2007 bis zum 29.06.2007 rechtswidrig ist. Herr E.T. war ausweislich der vorliegenden Stundendokumentatio-nen in der Zeit vom 07.05.2007 bis zum 31.05.2007 insgesamt 166,25 Stunden in der Kauflandfiliale Herten und in der Zeit vom 01.06.2007 bis zum 29.06.2007 ins-gesamt 127,25 Stunden in den Real-Märkten Krefeld und Grevenbroich sowie in der Kauflandfiliale Herten für den Ast tätig, ohne dass der Ast für diese Tätigkeiten Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet hat. Unter Heranziehung des in dem damals geltenden Lohn-Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 09.03.2007 geregelten Stundenlohnes von 7,49 EUR ergibt sich für Mai 2007 ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt von 1.245,21 EUR und für Juni 2007 ein Entgelt von 953,10 EUR, das die Ag bei der Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge zutreffend zugrunde gelegt hat. Soweit der Ast im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, Herr E.T. sei in diesem Zeitraum für einen anderen Arbeitgeber tätig gewesen, ist dies durch keine Unterlagen belegt worden, so dass aufgrund der vorliegenden Stundenaufzeichnungen bezogen auf eine bei dem Ast ausgeübte Tätigkeit eine versicherungspflichtige Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
47i) Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsnachforderung in der Gesamthöhe von 3.869,19 EUR zuzüglich Umlagebeiträgen für die Tätigkeit des Herrn M.G. in dem Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.10.2009. Der Ast hat für die Tätigkeiten des Herrn M.G. erst für die Zeit ab dem 01.11.2009 Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet. Aus den vorliegenden Stundenerfassungen geht jedoch hervor, dass Herr M.G. bereits im März 2009 45,25 Stunden, im April 2009 9 Stunden, im Mai 2009 214,25 Stunden, im Juni 2009 167,75 Stunden, im Juli 2009 178 Stunden, im August 2009 200 Stunden, im September 2009 219,25 Stunden und im Oktober 2009 200 Stunden für den Ast in verschiedenen Kauflandfilialen gearbeitet hat. Die Ag hat das sozialversicherungspflichtige Entgelt für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.10.2009 in Gesamthöhe von 9.671,11 EUR zutreffend berechnet, indem sie für die Monate März und April 2009 den im Lohn-Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 17.04.2008 geregelten Stundenlohn von 7,53 EUR und für die Monate Mai bis Oktober 2009 den ab dem 01.05.2009 gültigen Lohn-Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW vom 11.05.2009 und den darin festgesetzten Stundenlohn von 7,69 EUR zugrunde gelegt hat. Daraus ergeben sich Sozialversicherungsbeiträge in einer Gesamthöhe von 3.869,19 EUR zuzüglich der Umlagebeiträge. Der Einwand des Ast im Widerspruchsverfahren, Herr M.G. sei in dem Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.10.2009 bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt gewesen, führt nicht zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Beitragsnachforderung gegenüber dem Ast, weil keine Nachweise für eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber vorgelegt worden sind, während die Dokumentation der täglich geleisteten Stunden eine Tätigkeit für den Ast ausweist.
484. Dagegen bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des mit dem Wider-spruch angefochtenen Bescheides vom 24.11.2015, soweit Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge für Tätigkeiten des Herrn H.K. (H.K.) für Tätigkeiten des Herrn B. B. (B.B.) und für Tätigkeiten des Herrn Y. J. (Y.C.) nachgefordert worden sind.
49a) Hinsichtlich der Beitragsforderung in Höhe von 1.266,06 EUR zuzüglich Umlagebeitragen bezogen auf die Tätigkeit des Herrn H.K. in der Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2013 bestehen erhebliche Zweifel, dass Herr H.K. in diesem Zeitraum bei dem Ast beschäftigt war. Herr H.K. war in dem davorliegenden Zeitraum vom 02.01.2010 bis zum 31.01.2013 von dem Ast als abhängig Beschäftigter ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet und es wurden für ihn Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge ordnungsgemäß entrichtet. Es ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass Herr H.K. ab dem 01.02.2013 nicht mehr für den Ast, sondern für die Firma P. S. S. (Inhaber S. E.-M.) gearbeitet hat. Einem Aktenvermerk des Hauptzollamtes Duisburg vom 31.07.2013 (Blatt 166 Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft) ist zu entnehmen, dass Herr H.K. nach dem Datenbestand der DRV vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2013 als geringfügig Beschäftigter und ab dem 01.04.2013 als mehr als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung gemeldet war und dass für diese Beschäftigungen die Firma des Herrn S. E.-M. als Arbeitgeber notiert sei. Damit übereinstimmend hat der Ast im Widerspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 04.03.2016 eine Meldebescheinigung für den Arbeitnehmer nach § 25 BEÜV vorgelegt, aus der sich ergibt, dass Herr H.K. ab dem 01.04.2013 bei der Firma des Herrn S. E.-M.sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Da insoweit Unterlagen vorliegen und Feststellungen des Hauptzollamtes hinsichtlich einer Tätigkeit des Herrn H.K. für einen anderen Arbeitgeber getroffen worden sind, ist es überwiegend wahrscheinlich, dass Herr H.K. vom 01.02.2013bis zum 31.03.2013 nicht (mehr) für den Ast tätig war und die Beitragsnachforderung gegenüber dem Ast rechtswidrig ist.
50b) Bezogen auf die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit des Herrn B.B. ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Ag vorgenommenen Berechnung der Beitragshöhe, so dass die Rechtswidrigkeit der Geltendmachung der Beiträge in der von der Ag bezifferten Höhe überwiegend wahrscheinlich ist.
51Es bestehen keine überwiegenden Zweifel an dem Vorliegen einer versiche-rungspflichtigen Tätigkeit des Herrn B.B. für den Ast in dem Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.01.2011 und vom 01.06.2013 bis zum 30.06.2013. Ob-wohl sich für den Monat Juni 2013 aus den Stundenaufzeichnungen ergibt, dass Herr B.B. in den Kauflandfilialen Herten, Marl und Oer-Erkenschwick insgesamt 74,25 Stunden für den Ast tätig gewesen ist, wurden von dem Ast für diesen Zeitraum keine Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge entrichtet. Dies gilt auch für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis zum 24.01.2011, für den aufgrund der Stundenaufzeichnungen belegt ist, dass Herr B.B. in den Kauflandfilialen Marl, Oer-Erkenschwick und Witten insgesamt 104,25 Stunden für den Ast gearbeitet hat. Für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 bestehen keine erheblichen Zweifel, dass eine Beitragsnachforderung dem Grunde nach besteht, da der Ast zwar Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge für Herrn B.B. entrichtet hat, insoweit aber einen zu niedrigen Lohn zugrunde gelegt hat. Ausweislich der in den Ermittlungsakten befindlichen Lohnabrechnungen für Herrn B.B. wurden im Januar 2010 99,75 Stunden, im Februar 2010 100 Stunden, im März 2010 89 Stunden, im April, Mai, Juni, Juli, August und September 2010 jeweils 100 Stunden, im Oktober 2010 96 Stunden und im November 2010 sowie im Dezember 2010 jeweils 100 Stunden unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 7,00 EUR abgerechnet und der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Aus der Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich jedoch, dass Herr B.B. tatsächlich im Januar 2010 158 Stunden, im Februar 2010 111 Stunden, im März 2010 89 Stunden, im April 2010 68 Stunden, im Mai 2010 174 Stunden, im Juni 2010 177 Stunden, im Juli 2010 204 Stunden, im August 2010 193 Stunden, im September 2010 174 Stunden, im Oktober 2010 51 Stunden, im November 2010 171 Stunden und im Dezember 2010 145 Stunden für den Ast tätig war. Da die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden höher war als die Anzahl der abgerechneten Arbeitsstunden, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Ag hinsichtlich der nicht abgerechneten Arbeitszeit Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Zudem war eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen insoweit dem Grunde nach berechtigt, als der Ast ausweislich der vorliegenden Lohnabrechnungen eine Arbeitsstunde mit 7,00 EUR vergütet hat, während nach dem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für Sicherheitsdienstleistungen für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2010 ein Mindestlohn von 7,69 EUR und für die Zeit ab 01.07.2010 ein Mindestlohn von 7,82 EUR zu berücksichtigen war.
52Es ergeben sich jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der von der Ag vorgenommenen Berechnung der nachzuentrichtenden Sozialversicherungs- beiträge. Aus den Anlagen zum Bescheid vom 24.11.2015 ergibt sich, dass die Ag nicht berücksichtigt hat, dass bezogen auf die in den monatlichen Lohnabrechnungen des Jahres 2010 ausgewiesenen Löhne für Herrn B.B. bereits eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem Bescheid vom 25.02.2011 vorgenommen worden war, indem die Ag bei der Beitragsberechnung in diesem Bescheid nicht den tatsächlich abgerechneten Stundenlohn von 7,00 EUR, sondern den Mindestlohn von 7,69 EUR ab 01.01.2010 bzw. von 7,82 EUR pro Stunde ab 01.07.2010 zugrunde gelegt hat. Insoweit wurde bereits mit Bescheid vom 25.02.2011 die Differenz zwischen abgerechneter Lohnhöhe und zustehender Lohnhöhe, dh insgesamt eine Lohnsumme von 900,92 EUR für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 verbeitragt. Diese bereits vorgenommene Beitragsnachentrichtung wurde von der Ag im Rahmen der Berechnung der nachzuentrichtenden Beiträge im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2015 nicht berücksichtigt, so dass die diesbezügliche Berechnung rechtswidrig ist. Vielmehr wurde bezogen auf das Jahr 2010 die Differenz zwischen durchgeführter Lohnzahlung (7,00 EUR pro Arbeitsstunde) und zustehender Lohnzahlung (7,69 EUR bzw. 7,82 EUR entsprechend des Mindestlohnes) ermittelt und die Differenz erneut verbeitragt, ohne dass die frühere Nachforderung in Abzug gebracht wurde. Für das Jahr 2009 wurden mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2015 Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert und dabei nicht berücksichtigt, dass bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 mit Bescheid vom 25.02.2011 bereits eine Nachberechnung auf der Grundlage eines geschuldeten Stundenlohnes von 7,69 EUR statt des gezahlten Stundenlohnes von 7,00 EUR durchgeführt und eine entsprechende Nachforderung gegenüber dem Ast geltend gemacht worden war.
53c) Es ergeben sich konkrete Anhaltspunkte, dass die Berechnung der nachzuent-richtenden Sozialversicherungsbeiträge für die Tätigkeit des Herrn Y.C. für die Zeit vom 01.06.2010 bis zum 31.12.2010 nicht zutreffend vorgenommen worden ist, so dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Beitragsnachforderung in der geltend gemachten Höhe rechtswidrig ist.
54Die Ag ist davon ausgegangen, dass für die Tätigkeit des Herrn Y.C. in der Zeit vom 01.06.2010 bis zum 31.12.2010 zu geringe Sozialversicherungs- und Um-lagebeiträge entrichtet wurden, weil der der Beitragsentrichtung zugrunde gelegte Lohn niedriger gewesen sei, als der Lohn, der Herrn Y.C. aufgrund der geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich zugestanden habe. Herr Y.C. hat ausweislich der Stundenaufzeichnungen im Juni 2010 209 Stunden, im Juli 2010 225 Stunden, im August 2010 195 Stunden, im September 2010 208 Stunden, im Oktober 2010 206 Stunden, im November 2010 161 Stunden und im Dezember 2010 125 Stunden für den Ast gearbeitet. Aus den in den Akten befindlichen Unterlagen ergibt sich nicht, welche Arbeitsstunden tatsächlich in den einzelnen Monaten von Juni 2010 bis Dezember 2010 jeweils vom Ast bei den Lohnabrechnungen und bei der Beitragsentrichtung zugrunde gelegt wurden. Insbesondere liegen anders als bei dem Arbeitnehmer B.B. keine monatlichen Lohnabrechnungen vor, so dass das Gericht keinen Abgleich zwischen abgerechneten Arbeitsstunden und tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vornehmen konnte. Zudem konnte nicht überprüft werden, ob bei Ermittlung des Differenzbetrages zwischen abgerechneten Arbeitsstunden und tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden in dem Zeitraum vom 01.06.2010 bis zum 31.12.2010 berücksichtigt worden ist, dass mit Bescheid vom 25.02.2011 bereits eine Beitragsnachforderung bezüglich des Zeitraumes 01.06.2010 bis 31.12.2010 gegenüber dem Ast erfolgt war, und zwar in Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlich abgerechneten Entgelt und dem Entgelt, das Herrn Y.C. unter Heranziehung des tariflichen Mindestlohnes zustand. Da die mit Bescheid vom 25.02.2011 vorgenommene Neuberechnung der Sozialversicherungsbeiträge und die daraus resultierende Beitragsnachentrichtung auch bei dem Arbeitnehmer B.B. nachweislich nicht berücksichtigt worden ist, spricht mehr dafür als dagegen, dass bei Herrn Y.C. ebenfalls das tatsächlich gezahlte Entgelt als Vergleichsgröße herangezogen worden ist und nicht das Entgelt, das bei der Beitragsneuberechnung mit Bescheid vom 25.02.2011 unter Berücksichtigung des Mindestlohnes ermittelt worden ist.
555. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit auf die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV erhoben worden sind. Nach § 24 Abs 2 SGB IV sind Säumniszuschläge nur dann nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Das Verschulden im Sinne der Vorschrift beurteilt sich nach § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und umfasst im Rahmen des § 24 SGB IV in Abgrenzung zu § 25 Abs 1 S 2 SGB IV und § 14 Abs 2 SGB IV neben Vorsatz alle Grade der Fahrlässigkeit. Dies hat zur Konsequenz, dass regelhaft immer Säumniszuschläge geschuldet werden, sofern der Arbeitgeber die Beiträge nicht rechtzeitig gezahlt hat. Denn leichteste Fahrlässigkeit wird nur dann auszuschließen sein, wenn der Arbeitgeber alles getan hätte, um sicher zu gehen, dass ihn keine Beitragspflicht trifft. Dies wird aber immer nur dann der Fall sein, wenn er z. B. die rechtlichen Möglichkeiten der Antragstellung nach § 7 a SGB IV bzw. § 28 h Abs 2 SGB IV ausgeschöpft hat, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. LSG NRW vom 16.09.2013, L 8 R 361/13 B ER).
566. Soweit keine überwiegenden Bedenken gegen die geltend gemachte Beitragsnachforderung bestehen und die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht überwiegend wahrscheinlich ist, kann nicht festgestellt werden, dass die Vollziehung des Bescheides eine unbillige Härte bedeuten würde. Allein die mit der Zahlung auf die Beitragsforderung für den Ast verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte (vgl. LSG NRW Beschluss vom 23.12.2013, L 8 R 499/13 B ER).
57Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 Verwal-tungsgerichtsordnung (VwGO).
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