Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 10 R 431/16 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragsstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin bezogen auf die Tätigkeiten des S. S., N. A., G. G. und A. M., Beitragsforderungen für den Zeitraum vor dem 01.01.2010 nebst Säumniszuschlägen geltend macht.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin ihrer Forderung Arbeitsentgelt zugrunde gelegt hat, das sie nach § 14 Abs 2 SGB IV hochgerechnet hat.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24.11.2015 wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin für die Tätigkeiten des H.K., des B. B.und des Y. C. Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen geltend macht.

Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 24.11.2015 abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.