Urteil vom Sozialgericht Duisburg - S 48 SO 69/15
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03 2015 verurteilt, die Kosten für die Inanspruchnahme der Einrichtung der Beigeladenen in dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis einschließlich November 2014 in Höhe von 3.692,42 EUR zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu drei Vierteln.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme ungedeckter Heimkosten als Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch Sozialhilfe (SGB XII) für den Zeitraum vom 12.08.2014 bis Ende November 2014.
3Die im Jahre 1927 geborene Klägerin bezieht eine Alters sowie eine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland. Bevollmächtigte u.a. für den Aufgabenkreis Behördenangelegenheiten und Vermögenssorge ist die Tochter der Klägerin. Seit Juli 2012 ist die Klägerin der Pflegestufe II zugeordnet. Am 24.04.2014 wurde sie in die Einrichtung der Beigeladenen in vollstationäre Pflege aufgenommen. Am 25.04.2014 ging bei der Beklagten ein Antrag der Beigeladenen auf Pflegewohngeld ein, in dem Angaben zu den Einkommens und Vermögensverhältnissen der Klägerin enthalten waren.
4Ausweislich des am 24.04.2014 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrages für vollstationäre Pflegeeinrichtungen wurde in § 10 Abs. 1 des Vertrages vereinbart, dass Leistungsentgelte jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig seien. Abweichend von dieser Regelung erstellte die Beigeladene die Rechnungen erst zu Beginn des Folgemonats, insbesondere, um Abwesenheitszeiten berücksichtigen zu können. Die Beigeladene erwartete eine Zahlung nach Erhalt der Rechnung.
5Am 12.08.2014 stellte die Klägerin einen formalen Sozialhilfeantrag bei der Beklagten. Sie verfügte in dem Zeitraum ab dem 12.08.2014 über ein Girokonto bei der Sparkasse, auf welches u.a. ihre monatlichen Rentenzahlungen eingingen, sowie über ein Sparbuch, welches bis zum 28.10.2014 ein Guthaben i.H.v. 2.600,49 EUR und danach i.H.v. 2.550,49 EUR aufwies.
6Die Entwicklung des Girokontos in dem Zeitraum ab August 2014 stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
7Zum 01.08.2014 wies das Girokonto ein Guthaben i.H.v. 2.551,52 EUR aus. Am 08.08.2014 erfolgte eine Zahlung an die Beigeladene i.H.v. 2.193,50 EUR mit dem Verwendungszweck "RE.30593". Nach einer erfolgten Barabhebung i.H.v. 100,00 EUR betrug der Saldo des Girokontos zum 08.08.2014 253,92 EUR. Am 29.08.2014 wurden dem Konto der Klägerin die Rentenzahlungen für den Monat September 2014 i.H.v. 494,98 EUR bzw. 277,80 EUR gutgeschrieben.
8Zum 01.09.2014 wies das Girokonto der Klägerin einen Saldo i.H.v. 1.026,70 EUR aus. Am 11.09.2014 ging eine einmalige Zahlung anlässlich der Mütterrente i.H.v. 616,29 EUR ein; am 30.09.2014 wurden die Rentenzahlungen für den Monat Oktober 2014 i.H.v. 483,23 EUR bzw. 494,98 EUR gutgeschrieben.
9Zum 01.10.2014 belief sich das Guthaben auf dem Girokonto auf 2.616,80 EUR. Am 20.10.2014 erfolgte eine Bareinzahlung i.H.v. 1.000,00 EUR auf das Girokonto. Dieser Betrag wurde von der Tochter und den weiteren Kindern der Klägerin zur Begleichung der Heimkosten aufgebracht. Am gleichen Tage wurde eine Zahlung an die Beigeladene in Höhe von 1.263,88 EUR mit dem Verwendungszweck "RE.30868" veranlasst, womit das Girokonto am Ende des 20.10.2014 ein Guthaben i.H.v. 2.348,52 EUR aufwies. Am 23.10.2014 überwies die Klägerin zweimalig einen Betrag i.H.v. 978,21 EUR mit dem Betreff "Rente 09/2014" bzw. "Rente 10/2014" an die Beigeladene, womit das Konto zum Ende des 23.10.2014 einen Saldo i.H.v. 392,10 EUR aufwies. Am 28.10.2014 veranlasste die Klägerin eine weitere Zahlung an die Beigeladene i.H.v. 30,50 EUR. Nachdem am 31.10.2014 Rentenzahlungen i.H.v. 483,23 EUR bzw. 494,98 EUR auf dem Girokonto eingegangen waren, schloss das Konto zum Monatsende mit einem Saldo i.H.v. 1.286,49 EUR.
10Ausweislich einer in der Verwaltungsakte (Bl. 91) befindlichen Kopie eines Überweisungsträgers veranlasste die Klägerin am 03.11.2014 eine Zahlung i.H.v. 1.276,29 EUR an die Beigeladene mit dem Verwendungszweck "Rente + Rentennachzahlung".
11Mit Bescheid vom 23.12.2014 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Zeit vom 12.08.2014 bis zum 30.11.2014 mit der Begründung ab, dass der Vermögensschonbetrag i.H.v. 2.600 EUR in den einzelnen Monaten überschritten gewesen sei. So sei der Vermögensschonbetrag zum 12.08.2014 i.H.v. 254,41 EUR überschritten worden, zum 01.09.2014 um 1.027,19 EUR, zum 01.10.2014 um 2.610,29 EUR sowie zum 01.11.2014 um 1.236,98 EUR.
12Am 08.01.2015 hat die Klägerin, entsprechend der in dem Ablehnungsbescheid vom 23.12.2014 enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung, Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.01.2015 an das erkennende Gericht verwiesen hat.
13Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 hat der Kreis Wesel den in der Klagerhebung erblickten Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Das oberhalb des Schonbetrages liegende, einzusetzende Vermögen habe einer Bedürftigkeit in dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 30.11.2014 "Monat für Monat" entgegengestanden. So habe im August 2014 einzusetzendes Vermögen i.H.v. 2.552,01 EUR ungedeckten Heimkosten i.H.v. 1.109,99 EUR entgegengestanden. Im September 2014 habe sich das einzusetzende Vermögen auf 1.027,19 EUR belaufen, die ungedeckten Heimkosten auf 1.007,92 EUR; im Oktober 2014 habe das einzusetzende Vermögen 2.617,99 EUR betragen, die ungedeckten Heimkosten 1.144,63 EUR; schließlich habe das einzusetzende Vermögen im November 2014 1.236,98 EUR betragen, die ungedeckten Heimkosten 1.024,72 EUR.
14Die Klägerin führt an, dass die Abrechnungen der Beigeladenen erst nach Ablauf des jeweiligen Betreuungsmonats erstellt worden seien.
15Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 zu verurteilen, ihre ungedeckten Heimkosten bei der Beigeladenen zu übernehmen.
16Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 11.03.2015 nicht Gegenstand des Klageverfahrens und nunmehr bestandskräftig geworden sei. Ferner führt sie an, dass das Vermögen oberhalb des Schonbetrages der Hilfegewährung Monat für Monat entgegengestanden habe.
18Bezüglich des Sach und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
19Entscheidungsgründe:
20I. Klagegegenstand im Sinne des § 95 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist der Bescheid vom 23.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015. In zeitlicher Hinsicht beschränkt sich die Regelungswirkung dieser Bescheide auf dem Zeitraum vom 12.08.2014 bis zum 30.11.2014. Für den Zeitraum vor dem 12.08.2014 enthalten die Bescheide keine Regelung. Soweit von der Beigeladenen offene Heimkosten ab April 2014 geltend gemacht werden, steht einer Hilfegewährung nicht bereits der Kenntnisgrundsatz des § 18 SGB XII entgegen; denn mit dem am 25.04.2014 bei der Beklagten eingegangen Pflegewohngeldantrag hatte die Beklagte Kenntnis von einem etwaigen sozialhilferechtlichen Bedarf der Klägerin im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII. Für den Zeitraum vor dem 12.08.2014 wurde jedoch bislang weder ein Verwaltungs noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt.
21II. Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs, Verpflichtungs und Leistungsklage gem. §§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 56 SGG (vgl. zur Notwendigkeit einer Verpflichtungsklage zusätzlich zur Anfechtungs und Leistungsklage in Fällen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses: BSG, Urteil vom 28.10.2008, B 8 SO 22/07 R, Rn. 10 ff.). Denn die Beklagte schuldet einen Schuldbeitritt zu der vertraglichen Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beigeladenen.
22Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, da das zum Zeitpunkt der Klageerhebung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf fehlende Vorverfahren durch den Kreis Wesel mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2015 geheilt worden ist. Anerkanntermaßen ist eine Heilung eines fehlenden Vorverfahrens möglich, wenn der Widerspruchsbescheid während des Rechtsstreits, bis zur letzten mündlichen Verhandlung, ergeht. Ferner muss das Gericht dem Kläger regelmäßig die Möglichkeit geben, das Vorverfahren nachzuholen (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl. (2014), § 78 SGG, Rn. 3 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des BSG).
23III. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Bescheide beschweren die Klägerin in diesem Umfang, da sie insoweit rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in Gestalt einer Übernahme ihrer Verpflichtungen gegenüber der Beigeladenen in den Monaten Oktober und November 2014, der aus § 19 Abs. 3 i.V.m. den §§ 61 SGB XII folgt. Nach § 19 Abs. 3 SGB XII wird Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
241. Die Beklagte war für die Bewilligung der Leistungen der Hilfe zur Pflege sachlich zuständig. Der Kreis Wesel hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 97 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 1 Ausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen (AGSGB XII NRW)) der Beklagten die Durchführung der im Rahmen des SGB XII obliegenden Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über die Mitwirkung der Städte und Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben des Kreises Wesel als örtlicher Träger der Sozialhilfe vom 10.03.2005 in der Fassung der Änderungssatzung vom 30.03.2009 übertragen.
252. Weiterhin sind die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 61 ff. SGB XII erfüllt. Gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin vor. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 SGB XII umfasst die Hilfe zur Pflege unter anderem auch die stationäre Pflege. Im Verhältnis zur sozialen Pflegeversicherung kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII dann zum Tragen, wenn die der Höhe nach beschränkten Leistungen der Pflegeversicherung zur Deckung des Pflegebedarfs nicht ausreichen (vgl. Meßling, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 61 SGB XII, Rn. 13). Im Gegensatz zur sozialen Pflegeversicherung erfolgt eine betragsmäßige Deckelung der Kostenübernahme bei der Sozialhilfe aufgrund des Bedarfsdeckungsprinzips nicht (vgl. I. Sommer, in: Krahmer (Hrsg.), Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII, 4. Aufl. (2010), S. 58).
263. Die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII war der Klägern nicht für den gesamten streitigen Zeitraum 12.08.2014 bis zum 30.11.2014 zuzumuten. So reichte das Vermögen oberhalb des Schonbetrages in den Monaten Oktober und November 2014 nicht aus, um den jeweiligen monatlichen Bedarf vollständig zu decken.
27a) Gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen erfolgt anhand der sog. modifizierten Zuflusstheorie, wonach zum Einkommen i.S.d. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII alles gehört, was jemand in dem Bedarfszeitraum wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er in der Bedarfszeit bereits hat; Einkommen wird zu Vermögen, soweit es am Ende des Bedarfszeitraums nicht verbraucht, sondern noch im Bestand ist (vgl. nur Mecke, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 90 SGB XII, Rn. 17, m.w.N.). Anerkanntermaßen gilt für die Leistungserbringung des Siebten Kapitels des SGB XII im Grundsatz das Monatsprinzip (vgl. allgemein Rothkegel, in: Rothkegel (Hrsg.), Sozialhilferecht, Baden-Baden (2005), Teil II, Kapitel 3, Rn. 13). Die hieraus folgende monatsabschnittsweise Betrachtung von Vermögen ist dabei zwar nicht ausdrücklich im Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII geregelt, jedoch in den §§ 85 ff. SGB XII angelegt. Daraus folgt, dass kalendermonatlich zu betrachten ist, ob Vermögen oberhalb des Schonbetrages einer Leistungsgewährung entgegengestanden hat. Dabei ist dem Vermögen der jeweilige monatliche Bedarf gegenüberzustellen.
28Die zum Monatsende für den Folgemonat auf dem Girokonto der Klägerin eingehenden Rentenzahlungen stellen nach diesen Maßgaben im Folgemonat Vermögen dar. Die entsprechenden Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparkonto wurden von der Beklagten zutreffend als Vermögen der Klägerin bewertet. Dieses Vermögen war auch verwertbar i.S.d. § 90 Abs. 1 SGB XII. Denn verwertbar ist das Vermögen dann, wenn der Einsatzpflichtige über die entsprechenden Positionen tatsächlich und rechtlich verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 14 sowie Hohm, in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm/Scheider, 19. Aufl. (2015), § 90 SGB XII, Rn. 15 ff., jeweils m.w.N.). Benötigt die Verwertung des Vermögens eine gewisse Zeit, handelt der Sozialhilfeträger ermessensfehlerhaft, wenn er die Sozialhilfe ganz versagt und den Betroffenen allein auf die Verwertung des Vermögens verweist, ohne von der Möglichkeit einer darlehensweisen Bewilligung gemäß § 91 SGB XII Gebrauch zu machen (vgl. Hohm, a.a.O., Rn. 18). Vorliegend waren die Guthaben auf dem Giro- und dem Sparkonto ohne Weiteres verwertbar. Für eine darlehensweise Gewährung von Leistungen auf Grundlage des § 91 SGB XII bestand kein Anlass.
29Nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, wobei eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen ist. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte bei Leistungen nach den Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII 2.600,00 EUR. Stellte sich das Guthaben mithin als verwertbares Vermögen dar, kommt es entscheidend darauf an, ob das Vermögen oberhalb des Schonbetrages ausgereicht hätte, um den Bedarf im jeweiligen Bedarfsmonat zu decken. Erfolgt eine Hilfe Dritter bis zur Entscheidung des Sozialhilfeträgers im Vorgriff auf die zu erwartende Leistung, lässt die tatsächliche Bedarfsdeckung die Hilfebedürftigkeit nicht entfallen (vgl. Coseriu, in: jurisPK, 2. Auflage (2014), § 2 SGB XII, Rn. 42, m.w.N.). Denn es muss insbesondere Angehörigen eines Hilfesuchenden möglich sein, diesem während der Verweigerung von Sozialhilfeleistungen Vorschüsse zu gewähren, ohne dass dies den Sozialhilfeanspruch entfallen lässt. Voraussetzung ist dabei aber stets, dass der Sozialhilfeträger Kenntnis von der Notlage erlangt hat (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, 24. Egl. (2011), § 2 SGB XII, Rn. 26, m.w.N.; vgl. ferner Rothkegel, a.a.O., Teil II, Kap. 5, Rn. 14 f., zu den Voraussetzungen von Rückforderungsansprüchen).
30Soweit die Beklagte auf höchstrichterliche Rechtsprechung rekurriert, wonach Vermögen einem Sozialhilfebezug entgegenstehe, soweit und solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet werde, ist zu beachten, dass hier stets Voraussetzung ist, dass es sich bei dem im Raum stehenden Vermögen um ein bereites Mittel der Selbsthilfe handeln muss. So führte schon das BVerwG grundlegend aus, dass "(w)er sich weiger(e), einzusetzendes oder verwertbares Vermögen zur Beseitigung einer sozialhilferechtlichen Notlage einzusetzen, ( ) insoweit auf eigenes Risiko [handele], als er sich, wenn seine Weigerung sich als ungerechtfertigt erweisen sollte, jederzeit auf das Vorhandensein des Vermögensgegenstandes zur Deckung des Bedarfs verweisen lassen" müsse (BVerwG, Urteil vom 19.12.1997, 5 C 7/96, Rn. 36). Diese Rechtsprechung wurde von dem für das Recht der Sozialhilfe zuständigen 8. Senat des BSG fortgeführt, welcher ausführte, dass "ein fiktiver Verbrauch von Vermögenswerten in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage aus(scheide), [was bedeute], dass das Vermögen so lange zu berücksichtigen [sei], als es noch vorhanden und nicht bis zur Grenze des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII verbraucht" worden sei (BSG, Urteil vom 25.08.2011, B 8 SO 19/10 R, Rn. 27). Voraussetzung ist dabei immer, dass Vermögen im Bedarfszeitraum als bereites Mittel der Selbsthilfe zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht (vgl. auch LSG NRW, Urteil vom 15.06.2011, L 9 SO 646/10, Rn. 49; Hohm, a.a.O., Rn. 17; Mecke, a.a.O., Rn. 43). Unabdingbar ist dabei stets, dass das Vermögen durchgehend in einer Höhe vorhanden ist, die ausreicht, um den monatlichen Bedarf vollständig zu decken. Infolge der fluktuierenden Salden des Girokontos der Klägerin was dies nur im September 2014 der Fall (dazu sogleich unter III., 3., c), bb) der Entscheidungsgründe).
31Ungenügend ist es währenddessen, bei der Beurteilung alleine den Vermögensstand am Monatsersten in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist der Vermögensstand in dem gesamten Bedarfsmonat zu betrachten. Sinkt der Vermögensstand im Laufe des Monats unter den Schonbetrag, tritt Bedürftigkeit ein. Kann der monatliche Bedarf nicht vollständig gedeckt werden, verlangt der Bedarfsdeckungsgrundsatz im Allgemeinen, dass die sozialhilferechtlich notwendige Leistung vollständig zu gewähren ist (vgl. etwa Rothkegel, a.a.O., Teil II, Kapitel 3, Rn. 70, m.w.N., insbesondere zur Rspr. des BVerwG). Die Gewährung eines nicht vollständig bedarfsdeckenden Kostenzuschusses kommt aber in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte die Restkosten anderweitig aufbringen kann (vgl. ebenda).
32Bei der Gewährung von Leistungen der Hilfe zur Pflege, die, mit Ausnahme von einer Leitungsgewährung auf Grundlage des § 19 Abs. 5 SGB XII, nach dem sog. Nettoprinzip (vgl. zu diesem Begriff etwa BSG, Urteil vom 24.03.2015, B 8 SO 16/14 R, Rn. 14 sowie Coseriu, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 19 SGB XII, Rn. 38) erbracht werden, ist von dem Sozialhilfeträger die Differenz zwischen dem oberhalb des Schonbetrages liegenden Betrages und der bedarfsbegründenden Forderung zu erbringen. Bei der Ermittlung des von dem Hilfebedürftigen aus seinem Vermögen zu leistenden Eigenanteils sind die Wertungen des Zweiten Abschnitts des Elften Kapitels, insbesondere die zum unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.d. § 87 Abs. 1 SGB XII entwickelten Grundsätze (vgl. dazu Gutzler, in: jurisPK, 2. Aufl. (2014), § 87 SGB XII, Rn. 19 ff.), einzustellen. Denn weder der Dritte Abschnitt des Elften Kapitels noch das Nettoprinzip, das ohnehin keine übergesetzliche Wirkung beanspruchen kann, enthalten Vorgaben zur Berechnung eines nicht bedarfsdeckenden Kostenzuschusses. Daher wäre es zu kurz gegriffen, bei Ermittlung des einzusetzenden Vermögens den Vermögensstand am Monatsersten zugrunde zu legen. Vielmehr sind von dem Hilfebedürftigen im Laufe des Bedarfsmonats erbrachte Zahlungen aus seinem Vermögen auf Forderungen des Leistungserbringers zu berücksichtigen.
33b) Der monatliche Bedarf bestimmt sich bei Sachleistungen in Gestalt der Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungserbringer nach der Fälligkeit dessen Forderung gegenüber dem Leistungsberechtigten. Die Leistungserbringung in einem dreiseitigen Rechtsverhältnis ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers für die Leistungen des Siebten Kapitels des SGB XII der Regelfall (vgl. Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. (2014), § 75 SGB XII, Rn. 30). Dabei schuldet der Sozialhilfeträger einen Schuldbeitritt zu der vertraglichen Zahlungsverpflichtung des Hilfesuchenden gegenüber dem Leistungserbringer (BSG, Urteil vom 28.10.2008, a.a.O.). Im Erfüllungsverhältnis wird der Bedarf begründet, der im Grundverhältnis nach Maßgabe des Leistungsverschaffungsverhältnisses vom Sozialhilfeträger zu übernehmen ist (vgl. Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 39). Die Sachleistung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII besteht nicht in der Erbringung der Leistung durch den Leistungserbringer konkret also in den Leistungen der Beigeladenen -, sondern in dem von dem Sozialhilfeträger zu erklärenden Schuldbeitritt sowie in der Übernahme der Verbindlichkeit des Hilfebedürftigen gegenüber dem Leistungserbringer. Die Sachleistungsverschaffung erfolgt durch Übernahme der Vergütung, die der bedürftige Hilfeempfänger aufgrund des im Erfüllungsverhältnis geschlossenen zivilrechtlichen Vertrages dem Leistungserbringer schuldet (Jaritz/Eicher, a.a.O., Rn. 42). Kommt dem Erfüllungsverhältnis somit bedarfsbegründende Wirkung zu, richtet sich der Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs nach der Fälligkeit der monatlichen Rechnung des Leistungsanbieters. Der Bedarfsmonat ist mithin der Monat, in dem der Hilfebedürftige dem Vergütungsanspruch des Leistungserbringers ausgesetzt ist. Die Frage der Fälligkeit der Forderung des Leistungsanbieters richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen und insbesondere nach dem im Erfüllungsverhältnis geschlossenen Vertrag. Eine Entkoppelung von allgemeinen sozialhilferechtlichen Grundsätzen ist hierin nicht zu erblicken. Denn die Einkommens- und Vermögensprüfung erfolgt im jeweiligen Bedarfsmonat, da der zu deckende Bedarf nicht in der Leistung des Leistungsanbieters, sondern in der Übernahme der Zahlungsverpflichtung des Hilfebedürftigen, kombiniert mit einem Schuldbeitritt zu dessen Verpflichtung gegenüber dem Leistungserbringer, liegt (vgl. hierzu auch die - nicht rechtskräftigen - Urteile der Kammer vom 08.03.2016, S 48 SO 164/14 [L 20 SO 252/16] und S 48 SO 166/14 [L 9 SO 271/16]).
34Zwar sieht der zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Vertrag in § 10 Abs. 1 vor, dass Leistungsentgelte jeweils im Voraus am Ersten eines Monats fällig seien. Diese vertragliche Vereinbarung, für welche der Vertrag im Übrigen keine Schriftformklausel vorsieht, wurde durch die Vertragsparteien konkludent dahingehend geändert, dass die Beigeladene ihre Leistungen erst nach Abschluss Leistungsmonats abrechnete und auch erst, wie von der Vertreterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 30.08.2016 erläutert, im Folgemonat die Vergütung verlangte. Anders als die ursprüngliche vertragliche Vereinbarung verständigten sich die Beteiligten darauf, dass von der Klägerin keine Vorleistung zu erbringen war, sondern die Fälligkeit der Forderung erst nach Leistungserbringung im Folgemonat eintrat. Eine solche zivilrechtlich ohne Weiteres zulässige konkludente Vertragsänderung steht auch im Einklang mit der Wertung des § 6 Abs. 1 und 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), da es sich bei der Fälligkeitsabrede nicht um eine zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarung handelt.
35Die Vergütung der Beigeladenen für die im Juli erbrachten Leistungen, die diese Anfang August 2014 in Rechnung stellte, war im August 2014 fällig; insoweit ist der August 2014 der Bedarfsmonat. Bezüglich der Leistungen, welche die Klägerin im Juli 2014 erhielt, kommt es auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse im August 2014 an. Für die Folgemonate gilt Entsprechendes.
36c) Nach diesen Maßgaben ergibt sich unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen geforderten Zahlungen (aa), nach der Auswertung der Konten und der von der Klägerin an die Beigeladene geleisteten Zahlungen (bb) sowie zu berücksichtigender Eigenanteile (cc) folgendes Resultat:
37aa) Im August 2014 bestand ausweislich der von der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Pflegewohngeldes erstellten Rechnungen ein Bedarf i.H.v. 2.062,79 EUR (Juli-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33623), im September 2014 i.H.v. 2.062,79 EUR (August-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33626), im Oktober 2014 (zunächst) i.H.v. 1.943,75 EUR (September-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33629) und im November i.H.v. 2.035,44 EUR (Oktober-Rechnung, Rechnungs-Nr. 33662). In der mündlichen Verhandlung am 23.08.2016 wurde die September-Rechnung um das Wohngeld i.H.v. 28,00 EUR reduziert, womit sich der Bedarf der Klägerin im Oktober 2014 auf 1.915,75 EUR belief.
38bb) Im August 2014 wurde von der Beklagten zutreffend zum Monatsersten ein Vermögen i.H.v. 5.152,01 EUR (2.551,52 EUR Girokontoguthaben und 2.600,49 EUR Sparguthaben) ermittelt, womit das Schonvermögen zum Monatsersten um 2.552,01 EUR überschritten wurde. Die Klägerin veranlasste am 08.08.2014 eine Zahlung i.H.v. 2.193,50 EUR an die Beigeladene. Ausweislich des Verwendungszwecks "RE.30593" war diese Zahlung auf die Juni-Abrechnung gerichtet, welche von der Beigeladenen mit Rechnungsdatum zum 01.07.2014 erstellt wurde. Das nach dieser Zahlung am 08.08.2014 bestehende Restguthaben auf dem Girokonto hätte jedoch ohne Rückgriff auf das Schonvermögen - nicht ausgereicht, um die jenem Zeitpunkt (08.08.2014) weiterhin offene Juli-Rechnung i.H.v. 2.062,79 EUR zu begleichen.
39Im September 2014 ermittelte die Beklagte den Vermögensstand zum 01.09.2014 erneut zutreffend mit 3.627,19 EUR (1.026,70 EUR Girokontoguthaben und 2.600,49 EUR Sparguthaben), womit das Vermögen an jenem Tag den Schonbetrag um 1.027,19 EUR überschritt. Im Laufe des Monats September 2014 wurden von der Klägerin keine Zahlungen an die Beigeladene getätigt, weshalb das Vermögen oberhalb des Schonbetrages den gesamten Monat ausreichte, um den Bedarf für den Monat September 2014 (bestehend in der Begleichung der August-Rechnung) zu decken.
40Für den Monat Oktober 2014 ermittelte die Beklagte den Vermögensstand zum 01.10.2014 in nicht zu beanstandender Weise mit 5.217,29 EUR (2.616,80 EUR Girokontoguthaben und 2.600,49 EUR Sparguthaben), womit das Vermögen an jenem Tag den Schonbetrag um einen Betrag i.H.v. 2.617,29 EUR überschritt.
41Aufgrund der von der Klägerin im Oktober getätigten Zahlungen an die Beigeladene i.H.v. 1.263,88 EUR, welche ausweislich des Verwendungszwecks "RE.30868" als Teilzahlung auf die Juli-Rechnung gerichtet war und weiterer Zahlungen i.H.v. 1.956,42 EUR (2 x 978,21 EUR), reichte das hiernach zum 23.10.2014 bestehende Restguthaben ohne Rückgriff auf das Schonvermögen - nicht mehr aus, um die Anfang Oktober fällig werdende September-Rechnung i.H.v. 1.943,75 EUR (bzw. die von der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung reduzierte Forderung i.H.v. 1.915,75 EUR) zu begleichen.
42Schließlich wurde auch für den Monat November 2014 von der Beklagten der Vermögensstand zum 01.11.2014 zutreffend mit 3.836,98 EUR (1.286,49 EUR Girokontoguthaben und 2.550,49 EUR Sparguthaben) ermittelt, womit das Vermögen an jenem Tag den Schonbetrag um einen Betrag i.H.v. 1.236,98 EUR überschritt. Nach der am 03.11.2014 veranlassten Zahlung i.H.v. 1.276,29 EUR reichte das Guthaben nicht mehr aus, um den im November 2014 bestehenden Bedarf in Gestalt der Rechnung für den Monat Oktober 2014 i.H.v. 2.035,44 EUR zu begleichen.
43In den Monaten August, Oktober und November 2014 stand somit Vermögen nicht durchgängig oberhalb des Schonbetrages in einer Höhe zur Verfügung, um den monatlichen Bedarf zu decken. Im September 2014 stand einer Hilfegewährung Vermögen oberhalb des Schonbetrages durchgängig entgegen.
44Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen sind dabei bezüglich des Betrages i.H.v. 2.193,50 EUR aufgrund des Verwendungszwecks in der Überweisung auf die Juni-Rechnung anzurechnen. Bezüglich der Zahlung i.H.v. 1.263,88 EUR ist die Zahlung aufgrund des Verwendungszwecks auf die Juli-Rechnung anzurechnen. Hinsichtlich der weiteren, von der Klägerin geleisteten Zahlungen i.H.v. 1.956,42 EUR bzw. 1.276,29 EUR geht das Gericht in Anwendung des § 366 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) davon aus, dass die Zahlungen auf die ältesten Schulden anzurechnen sind. In den Monaten April, Mai, Juni und Juli bestanden offene Rechnungen i.H.v. 5.742,79 EUR (141,05 EUR, 1968,55 EUR, 1.852,80 EUR und 2.062,79 EUR). Die von der Klägerin geleisteten Zahlungen beliefen sich auf 6.690,09 EUR (2.193,50 EUR, 1.263,88 EUR, 1.956,42 EUR und 1.276,29 EUR).
45cc) Aufgrund des nach dem Nettoprinzip von der Klägerin für den Monat August 2014 zu berücksichtigenden Eigenanteils aus Vermögen oberhalb des Schonbetrags i.H.v. 254,41 EUR ergibt sich im Monat August 2014 kein Anspruch. Denn die von der Klägerin geleisteten Zahlungen sowie der für den Monat August 2014 zu leistende Eigenanteil aus Vermögen reichten aus, die offenen Rechnungen für die Monate April 2014 bis einschließlich Juli 2014 zu decken. Im Monat Oktober 2014 bestand ein Bedarf in Gestalt der Septemberrechnung i.H.v. 1.943,75 EUR. Im Oktober 2014 ist erneut ein nach dem Nettoprinzip zu berücksichtigender Eigenanteil aus Vermögen i.H.v. 258,77 EUR oberhalb des Schonbetrages zu berücksichtigen, der sich aus einem Sparguthaben i.H.v. 2.600,49 EUR und dem Girokontoguthaben i.H.v. 258,28 EUR ermittelt. Für den Monat November 2014 ergibt sich kein Eigenanteil mehr.
46Insgesamt ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die Monate Oktober i.H.v. 1.656,98 EUR (1.915,75 EUR./. 258,77 EUR) und November i.H.v. 2.035,44 EUR, mithin insgesamt i.H.v. 3.692,42 EUR.
47IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und ergibt sich aus dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.