Beschluss vom Sozialgericht Duisburg - S 21 R 910/14

Tenor

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens so-wie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Die Beigeladene hat dem Kläger die Hälfte der Kosten des Widerspruchsverfahrens sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen