Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 Kr 107/94

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.05.1994 verurteilt, die Kosten der Behandlung durch J zu erstatten. 2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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