Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 170/98

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.07.1998 verurteilt, die Kosten für die beantragte Chondrozytenimplantation zu übernehmen. 2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.


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