Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 33 KA 264/00

Tenor

Der Quartalskonto/Abrechnungsbescheid für das Quartal III/1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2000 wird hinsichtlich der Begrenzung des abrechenbaren Punktzahlvolumens gem. § 7 HVM aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das vertragsärztliche Honorar des Klägerin für das Quartal III/1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat die Beklagte zu erstatten.


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