Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 (34) KR 232/01

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 01.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2001 an die Klägerin 501,47 Euro zu zahlen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.


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