Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 106/03 ER

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Anordnung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Versicherte nach Kündigungen, die sich auf die Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, dass unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens zu 2/3 auferlegt.


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