Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 5 RJ 166/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 17.07.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2002 verurteilt, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 16.06.2000 unter Einbeziehung des Bescheides vom 25.02.2003 die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung einer für den Rangstellenwert aus beitragsfreien Zeiten maßgeblichen Gesamtzeitraums, der am 31.03.1993 endet, neu zu bescheiden. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.


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