Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 142/03

Tenor

Leitsätze: 1. Der Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000 (Dt. Ärztebl. 2000, A-556 ff.) ist zwar in seinen einzelnen Schritten in vielerlei Hinsicht angreifbar, erreicht jedoch im Ergebnis das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel einer angemessenen vertragspsychotherapeutischen Vergütung je Zeiteinheit (§ 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V). 2. Eine angemessene Vergütung in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn die Einnahmen-Überschüsse (Brutto-Honorare abzüglich Praxiskosten in Höhe von 66.000,- DM) voll ausgelasteter vertragspsychotherapeutischer Praxen um nicht mehr als 15 % geringer sind als diejenigen vergleichbarer Arztgruppen. 3. Ein Mindestpunktwert von 7,6672 Pf. für die zeitgebundenen antrags- und genehmigungspflichtigen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM erfüllt im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein die Voraussetzungen für eine angemessene Vergütung im Jahre 2000. 4. Der weitere Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM vom 16.02.2000 (Dt. Ärztebl. 2000, A-560), der mit Wirkung ab 01.04.2000 den Kreis der psychotherapeutischen Leistungserbringer auf solche erweitert hat, die mehr als 90 % ihres Gesamtleistungsbedarfs aus den Leistungen der Abschnitte G IV, G V und den Leistungen nach Nrn. 855 bis 858 des Abschnitts G III EBM erzielen, ist nicht zu beanstanden, da er die entsprechende Definition der "ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte" in den Bedarfsplanungsrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen übernimmt.

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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