Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 (25) KA 155/01

Tenor

Der Abrechnungsbescheid für das Quartal 3/2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2001 wird insoweit aufgehoben, als aufgrund der Regelungswerk-Nr. 445370 die Berechnungsfähigkeit der Nr. 4537 EBM neben der Nr. 4536 EBM ausgeschlossen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1/3, die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.


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