Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 34 KR 86/04 ER

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 50.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt. 1. Versichert nach Kündigungen, die sich auf eine Beitragssatzerhöhung oder ein Sonderkündigungsrecht beziehen, auf die 18-monatige Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V hinzuweisen und ein Kündigungsdatum anzugeben, das unter Zugrundelegung der genannten Bindungsfrist sowie unter Abweichung von § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V errechnet wurde, 2. Versicherten mitzuteilen, dass auf Grund der Beitragsfestsetzung für pflichtversicherte Beschäftigte im Rahmen der Fusion der TAUNUS BKK und der BKK Braunschweig zum 01.04.2004 kein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V besteht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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