Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 121/04

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 wird festgestellt, dass die Kündigung vom 05.04.2004 zum 30.06.2004 wirksam geworden ist. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die Sprungrevision wird zugelassen.


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