Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 7 AL 169/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 2.3.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.3.2004 verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ohne Minderung des Anspruchs wegen verspäteter Arbeitslosmeldung zu bewilligen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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