Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 32 AL 453/04 ER

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache davon auszugehen, dass für die polnischen Arbeitnehmer der Antragstellerin zu 1) bei der Durchführung des Werkvertrages vom 17.12.2004 zwischen der Antragstellerin zu 1) und der B Deutschland GmbH über die Auffahrung einer Kohlenabfuhrstrecke im Flöz T1 T2 000.0 und einer weiteren Kohlenabfuhrstrecke im Flöz T1 T2 000.0, jeweils in dem Bergwerk Ost in 00000 I, Dienstleistungsfreiheit besteht. Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird als unzulässig abgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.


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