Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 6/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig, bis zur Entscheidung über seinen Antrag vom 21.11.2004, 80 % der nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.


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