Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 225/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2005 verpflichtet, die angemessenen Kosten der verordneten häuslichen Krankenpflege bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, spätestens bis zum 31.12.2006, zu übernehmen. Der Antragsgegnerin werden die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt.


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