Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 23 AS 2/06 ER
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2005 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung über deren Widerspruch gegen ihren Bescheid vom 15.12.2005 ab dem Monat Januar 2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für sich in Höhe von 70 % der Regelleistung zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung und für X1 in Höhe von 100 % der Regelleistung zzgl. der Kosten für Unterkunft und Heizung zu bewilligen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.
1
Gründe:
2I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (Arbeitslosengeld II) nach §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff. Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - aufhob und die Antragstellerin zur Erstattung von Leistungen in Höhe von 9.066,49 EUR aufforderte, sowie um einen Anspruch der Antragstellerin auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zukunft.
3Die im Jahr 1976 geborene Antragstellerin, die mit ihrem im Jahr 2001 geborenen Sohn X1 und dem im Jahr 1971 geborenen Herrn X2 in einem Haushalt lebt, beantragte mit Datum vom 21.01.2005 bei der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Die Antragstellerin gab an, dass sie bis zum 13.01.2005 Arbeitslosengeld bezogen habe, während Herr X2, mit dem sie seit Dezember 2004 eine eheähnliche Gemeinschaft bilde, selbständiger Maler- und Lackierermeister sei. Die Antragstellerin legte eine Gewerbeanmeldung des Herrn X2 zum 01.12.2004 und eine Erfolgsrechnung der Steuerberaterin N1 für November 2004 vor, aus dem sich ein Gewinn von 270,45 EUR ergab. Die Antragstellerin reichte außerdem einen Mietvertrag ein, der sie und Herrn X2 als gemeinsame Mieter auswies und am 01.12.2004 begann. Der Zusatz "Eheleute" in der Zeile, die die Mieter angab, war gestrichen worden.
4Mit Bescheid vom 14.02.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von monatlich 556,72 EUR und für die Zeit vom 01.02.2005 bis 30.04.2005 in Höhe von monatlich 837,13 EUR. Der Bescheid erstreckte sich auf die Antragstellerin, ihren Sohn und Herrn X2 als Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Die Leistungen umfassten Regelleistungen für die Antragstellerin und Herrn X2 in Höhe von jeweils 311,00 EUR bzw. Sozialgeld für X1 in Höhe von 207,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,00 EUR. In Abzug gebracht wurden das von der Antragstellerin bezogene Arbeitslosengeld, der Kindesunterhalt, das Kindergeld für X1 und das Erwerbseinkommen des Herrn X2.
5Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 07.03.2005 erhielt die Antragstellerin weitere Leistungen für den Zeitraum 01.05.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von monatlich 934,69 EUR.
6Auf den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 22.09.2005 bat die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27.09.2005 um Vorlage einer Gewinn- und Verlustrechnung ihres Partners für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2005. Die Antragstellerin reichte betriebswirtschaftliche Kurzberichte der Steuerberaterin N1 ein, aus dem sich als Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-BWA ein kumulierter Wert im September 2005 von 15.324,99 EUR ergab.
7Mit Schreiben vom 31.10.2005 hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zum unrechtmäßigen Bezug von Arbeitslosengeld II in Höhe von 9.066,49 EUR in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 an. Sie stellte darauf ab, dass Herr X2 ein monatliches Einkommen in Höhe von durchschnittlich 1.702,78 EUR erzielt habe, das die Hilfebedürftgkeit habe entfallen lassen. Die Antragstellerin habe die Überzahlung verursacht, da sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Änderung in ihren Verhältnissen nicht angezeigt habe. Über diese Pflicht sei sie aber durch das "Merkblatt für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" unterrichtet worden.
8Die Antragstellerin trug am 08.11.2005 vor, sie sei ihrer Meldepflicht immer genauestens nachgekommen. Sie sei in dem genannten Zeitraum hilfebedürftig gewesen, da sie kein Erwerbseinkommen bezogen habe. Im Übrigen lebe sie nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft.
9Mit Bescheid vom 09.11.2005 hob die Antragsgegnerin die Entscheidungen über die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 in Höhe von insgesamt 9.066,49 EUR ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, der Lebenspartner der Antragstellerin habe ab dem genannten Zeitpunkt Einkommen aus einer Selbständigkeit erzielt. Aufgrund der Einkommensverhältnisse sei die Bedarfsgemeinschaft der Antragstellerin nicht hilfebedürftig, so dass der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht mehr bestehe. Die Antragsgegnerin stützte sich auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -. Dafür sei nur entscheidend, dass erzieltes Einkommen oder Vermögen zum Wegfall oder zur Minderung des Leistungsanspruchs führe. Die Antragsgegnerin führte weiter aus, Zahlungen seien an die Kasse der Regionaldirektion Düsseldorf zu leisten; wenn Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnungen nicht eingehalten würden, lasse sich die Zwangsbeitreibung der gesamten Forderung nicht vermeiden.
10Am 19.11.2005 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Sie machte geltend, Herr X2 sei nicht ihr Lebenspartner und auch dessen Einkommen müsse bestritten werden. Weiterhin habe sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, sondern nur zutreffende Angaben gemacht. Sie habe im Antragsformular irrtümlich angekreuzt, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe. Zu berücksichtigen sei, dass das Antragsformular keine Alternative vorsehe. Im Übrigen seien die Leistungen verbraucht. Der Bezug einer gemeinsamen Wohnung sei zu dem Zweck erfolgt, Kosten zu sparen. Weder bestehe eine gemeinsame Kasse noch werde gemeinsam gewirtschaftet und gehaushaltet.
11Mit Bescheid vom 15.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab. Aufgrund der Einkommensverhältnisse bestehe keine Hilfebedürftigkeit.
12Auch gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.12.2005 Widerspruch.
13Am 03.01.2006 hat die Antragstellerin um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.
14Die Antragstellerin trägt vor, sie lebe mit Herrn X2 nicht in eheähnlicher Gemeinschaft. Es bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Die gemeinsame Wohnung sei lediglich zu dem Zweck angemietet worden, für jeden Bewohner die Wohn- und Nebenkosten so gering wie möglich zu halten. Ihre Bindung sei nicht so eng, dass ein gegenseitiges Einstehen im Notfall erwartet werden könne. Sie sei auf Leistungen der Antragsgegnerin dringend angewiesen. Außer Kinder- und Ehegattenunterhalt in Höhe von 397,00 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR stünden ihr keine Mittel zur Verfügung.
15Die Antragstellerin hat diesen Sachverhalt eidesstattlich versichert und dabei außerdem erklärt, Herr X2 unterhalte sie nicht. Es bestehe keine gemeinsame Haushaltskasse. Sie erbrächten auch nicht wechselseitig Haushaltsleistungen füreinander.
16Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,
17die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2005 anzuordnen und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu bewilligen und.
18Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,
19den Antrag abzulehnen.
20Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Antragstellerin und Herr X2 eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Dafür sprächen zahlreiche Hinweise. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag ausdrücklich angegeben, Herr X2 sei Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Die Antragstellerin habe handschriftlich hinzugefügt, dass diese seit Dezember 2004 bestehe. Die Antragstellerin habe an dieser Einschätzung festgehalten, denn in ihren Fortzahlungsanträgen habe sie angegeben, dass keine Änderung in den persönlichen Verhältnissen eingetreten sei. Darüber hinaus seien der Antragstellerin und Herrn X2 stets die geringeren Regelleistungen nach § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II bewilligt und beider Einkommen auf den Gesamtbedarf angerechnet worden. Weder die Antragstellerin noch Herr X2 hätten dieser Vorgehensweise widersprochen. Herr X2 habe auch einen Zuschuss zu den Beiträgen zur Rentenversicherung in Höhe von monatlich 78,00 EUR in Anspruch genommen. Der nunmehr erfolgte Sinneswandel sei bei lebensnaher Auslegung nicht erklärbar. Im Übrigen sei das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft erst bestritten worden, nachdem die Bewilligung aufgehoben worden sei. Im Übrigen belaufe sich das anzurechnende Einkommen des Herrn X2 auf 23.770,77 EUR, aus dem sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 2.641,20 EUR ergebe. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Antragstellerin als von Beginn an nicht hilfebedürftig. Sie habe trotz Versicherung in ihrem Antrag auch nicht mitgeteilt, dass sich das Einkommen des Herrn X2 erhöht habe. Schließlich habe die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Das Auftreten einer existentiellen Not der Antragstellerin, die es rechtfertige, ausnahmsweise die Hauptsache vorwegzunehmen und sie vorläufig zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II zu verpflichten, sei nicht zu erwarten. Es sei nicht ersichtlich, dass Herr X2 die Antragstellerin nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterstütze.
21Auf die Anfrage des Gerichts, in welcher Weise die Zimmer der gemeinsamen Wohnung genutzt würden und wie gewirtschaftet werde, ob insbesondere Lebensmittel gemeinsam oder getrennt eingekauft und verbraucht würden, wer dafür aufkomme, wer beispielsweise die Telefonrechnung begleiche und wer den Sohn der Antragstellerin beaufsichtige, falls die Antragstellerin verhindert sei, hat diese erklärt, sie und Herr X2 hätten sich erst im Sommer 2004 kennen gelernt. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr X2 die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Maler und Lackierer geplant, aber die Finanzierbarkeit als problematisch angesehen. Da auch ihre finanzielle Lage problematisch gewesen sei, hätten sie beschlossen, eine gemeinsame Wohnung zu beziehen, um die Kosten so gering wie möglich zu halten. Sie hätten einen Bungalow angemietet, der über einen ausgebauten Keller und einen Schuppen verfüge, die Herr X2 als Büro bzw. Werkstatt benutzen könne. Im Büroraum befänden sich auch seine Kleiderschränke, ein Schlafzimmer und sein Duschbad. Im Erdgeschoss befänden sich ihr Bad, ein Kinderzimmer, ein Wohnzimmer und eine Küche mit Essbereich. Beide reinigten ihren Bereich selbständig und kauften üblicherweise auch getrennt ein. Falls sie gelegentlich Einkäufe für Herrn X2 tätige, habe dies nur den Grund, dass er dazu zeitlich nicht in der Lage sei. Die verauslagten Beträge würden erstattet. Herr X2 verlasse regelmäßig morgens gegen 07:00 Uhr das Haus und kehre abends nicht vor 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr zurück. Er frühstücke nicht und nehme abends üblicherweise nur ein Fertiggericht zu sich. Sie frühstücke morgens gemeinsam mit ihrem Sohn und bringe diesen dann in den Kindergarten, wo sie ihn gegen 14:00 Uhr wieder abhole. Sie bereite dann für sich und ihren Sohn ein warmes Mittagsessen vor und kümmere sich anschließend um diesen. Danach bereite sie das Abendessen zu, das sie gemeinsam einnähmen. Ihr Sohn werde zu Bett gebracht, bevor Herr X2 wieder zurückkehre. Ihr Sohn werde durch Herrn X2 nie betreut. Wenn sie selber an einer Betreuung gehindert sei, werde er durch ihre Schwester beaufsichtigt. Diese wohne nicht weit entfernt. Herr X2 verfüge über einen vorwiegend geschäftlich genutzten Festnetzanschluss, der auf seinen Namen angemeldet sei. Sie habe einen Base-Mobilfunk-Anschluss. Nicht verschwiegen werden solle aber, dass sie und ihr Sohn am Wochenende des öfteren etwas mit Herrn X2 unternähmen und auch Mahlzeiten gelegentlich gemeinsam einnähmen. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin ermittelten monatlichen Durchschnittseinkommens des Herrn X2 sei einzuwenden, dass Bruttoeinkünfte zugrunde gelegt worden seien, Herr X2 aber für das Jahr 2004 eine Steuernachzahlung leisten müsse und für das Jahr 2005 quartalsmäßig Vorauszahlungen zu leisten habe. Darüber hinaus müsse er zwei Privatkredite mit jeweils 200,00 EUR monatlich tilgen und ein Darlehen, das er zur Absolvierung der Meisterschule aufgenommen habe, monatlich in Höhe von 400,00 EUR zurückzahlen. Schließlich seien seine private Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge für die Handwerksinnung und die Berufsgenossenschaft in Abzug zu bringen. Eine Zuschusszahlung der Antragsgegnerin zu den Beiträgen zur Rentenversicherung sei nicht ersichtlich. Vielmehr bestünden Rückstände in Höhe von 4.473,74 EUR.
22Die Antragsgegnerin hat an ihrer Auffassung festgehalten und ergänzend ausgeführt, dass die Auskunft zum Telefonanschluss falsch sei. Ein Blick in das Telefonbuch ergebe den Eintrag "X2 N2 und X1 ". Die Beiträge für die Rentenversicherung des Herrn X2 seien im Übrigen bezahlt worden. Dies ergebe sich aus einer Passage am Ende jedes Bewilligungsbescheides.
23Auf die weitere Anfrage des Gerichts, ob sie und Herr X2 sich das Schlafzimmer teilten und wer die Miete zahle, hat die Antragstellerin erklärt, das Untergeschoss der gemeinsamen Wohnung werde von Herrn X2 genutzt, während sie und ihr Sohn das Erdgeschoss bewohnten. Das Schlafzimmer im Untergeschoss werde von Herrn X2 genutzt, während sie für sich im Wohnzimmer einen Schlafbereich eingerichtet habe. Die Miete werde von beiden zu gleichen Teilen getragen.
24Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin Bezug genommen.
25II. Die Anträge auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz haben Erfolg.
26Die Anträge sind zulässig.
27Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.12.2005 ist nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
28Die Antragstellerin ist auch analog § 54 Abs. 1 S. 2 SGG antragsbefugt. Voraussetzung ist danach, dass die Antragstellerin behauptet, durch den angegriffenen Bescheid beschwert zu sein, da dieser rechtswidrig ist. An die Substantiierungspflicht dürfen keine großen Anforderungen gestellt werden; es müssen lediglich wirkliche Rechtsbeziehungen bestehen, auf die der Bescheid einwirken kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 54, Rdn. 10). Die Antragstellerin kann jedenfalls behaupten, in ihrem Recht aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt zu sein.
29Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2005, mit dem diese die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II aufhob und sie zur Erstattung der erbrachten Leistungen in Höhe von 9.066,49 EUR aufforderte, am 09.12.2005 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ist auch nicht offensichtlich unzulässig. Er wurde innerhalb der Widerspruchsfrist nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG erhoben. Die Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheides ist gewahrt. Der Rechtsbehelf hat auch gemäß § 39 S. 1 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. Danach haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung.
30Der Antrag ist begründet. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 09.12.2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2005 anzuordnen.
31Voraussetzung ist, dass das Suspendierungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86 b, Rdn. 12). Maßgebend sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach der beim einstweiligen Rechtsschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung. Ist das Hauptsacheverfahren aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet; ist der angegriffene Bescheid offenbar rechtswidrig, wird dessen Vollziehung ausgesetzt; sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.).
32Nach summarischer Prüfung erweist sich der angegriffene Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.11.2005 als rechtswidrig.
33Nach § 48 Abs. 1 S. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder seinem Erlass Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X). Gemäß § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II ist § 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung - analog anwendbar. Dieser bestimmt zusätzlich, dass die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen hat, wenn die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen.
34Zwar ist eine Veränderung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Verhältnisse eingetreten. Das zunächst angenommene Erwerbseinkommen des mit der Antragstellerin in einem Haushalt lebenden Herrn X2 in Höhe von 196,08 EUR, das auf einer Erfolgsprognose seiner Steuerberaterin für den Monat November 2004 beruhte, lag wesentlich höher. Aus einem betriebswirtschaftlichen Kurzbericht der Steuerberaterin für den Monat September 2005 ergibt sich ein bisheriger Jahresgewinn von 15.324,99 EUR, der zu einem monatlichen durchschnittlichen Bruttoeinkommen von aufgerundet 1.702,78 EUR führte.
35Allerdings erweist sich die Grundannahme der Antragsgegnerin, die Antragstellerin und Herr X2 lebten in einer Bedarfsgemeinschaft, da sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildeten, als unrichtig. Damit darf die Antragsgegnerin § 9 Abs. 2 SGB II nicht anwenden, nach dem bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind.
36Die Antragstellerin und Herr X2 stellen keine Bedarfsgemeinschaft dar, da sie keine eheähnliche Gemeinschaft bilden.
37Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 S. 1 SGB II unter anderem die erwerbsfähigen Hildebedürftigen (Nr. 1) und als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (Nr. 3 b). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) handelt es sich bei der eheähnlichen Gemeinschaft um eine Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04; dass., Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87). Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese Merkmale aufweist, lässt sich nach Auffassung des BVerfG nur anhand von Indizien feststellen, beispielsweise der langen Dauer des Zusammenlebens, der Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und der Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvR 8/87). Abzustellen ist auch auf die Dauer und Intensität der (vorhergehenden) Bekanntschaft, den Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeitraumes und die nach außen erkennbare Intensität der Lebensgemeinschaft (Unter Berufung auf BVerfGE 98, 195 ff.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2005, Az.: L 19 B 26/05 AS ER; dass., Beschluss vom 25.05.2005, Az.: L 9 B 18/05 AS ER). Diese Indizien sind jedoch nicht abschließend; für die Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist stets maßgebend, ob das Gesamtbild aller zu wertenden Tatsachen die Annahme des Vorliegens einer solchen Gemeinschaft rechtfertigt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER).
38Ob zwischen der Antragstellerin und Herrn X2 eine auf Dauer angelegte Beziehung besteht, ist bereits in Zweifel zu ziehen. Nach der Erklärung der Antragstellerin handelt es sich bei dem gemeinsamen Haushalt um eine Zweckgemeinschaft, die der Ersparnis höherer Wohnkosten dient. Auch der geschilderte Tagesablauf spricht gegen eine Bindung, denn die Antragstellerin berichtet von voneinander unabhängigen Tagesabläufen. Während Herr X2 regelmäßig morgens gegen 07:00 Uhr das Haus verlasse und abends nicht vor 20:00 Uhr bzw. 21:00 Uhr zurückkehre und an den Mahlzeiten, die sie und ihr Sohn einnähmen, nicht teilnehme, widme sie den Tag ihrem Sohn, den sie morgens in den Kindergarten bringe und gegen 14:00 Uhr wieder abhole, für den sie Frühstück-, Mittag- und Abendessen zubereite und um den sie sich in der übrigen Zeit kümmere. Es gebe lediglich an den Wochenenden gelegentliche gemeinsame Aktivitäten. Jedenfalls spricht gegen eine auf Dauer angelegte Beziehung aber die noch kurze Dauer des Zusammenlebens. Aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass die Antragstellerin und Herr X2 erst seit dem 01.12.2004 zusammenleben. Die für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft vorausgesetzte Dauer des Zusammenlebens hat das Bundessozialgericht (BSG) zunächst mit mindestens drei Jahren angegeben (BSG, SozR 3-4100, § 119, Nr. 15) und zuletzt dahingehend relativiert, dass die Dreijahresgrenze nicht im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu verstehen sei, wenn auch die bisherige Dauer des Zusammenlebens ein wesentliches Indiz für die Ernsthaftigkeit der Beziehung sei (BSG, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R; dass., Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 72/00 R). Das zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 21. 01.2005 erst knapp zwei Monate währende Zusammenleben der Antragstellung mit Herrn X2, das zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 09.11.2005 noch immer kein Jahr währte, erfüllt diese Voraussetzung jedenfalls nicht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2006, Az.: L 5 B 1362/05 AS ER).
39Auch die von der Antragstellerin geschilderte räumliche Situation rechtfertigt nicht die Annahme, dass zwischen ihr und Herrn X2 eine innere, emotionale Verbundenheit besteht. Aus der Schilderung der Antragstellerin ergeben sich nahezu getrennte Lebensbereiche. Während Herr X2 nach ihren Angaben im ausgebauten Keller des Bungalows sein Büro eingerichtet habe, in dem sich auch seine Kleiderschränke, ein Schlafzimmer und sein in Duschbad befänden, nutze sie im Erdgeschoss ein eigenes Bad, das Kinderzimmer und das Wohnzimmer, das ihr zugleich als Schlafzimmer diene.
40Gegen das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin und Herrn X2 spricht, dass der Sohn der Antragstellerin ausschließlich von ihr und ihrer Schwester betreut wird, nicht aber durch Herrn X2. Auch unterbleiben nach ihren Angaben finanzielle und andere Unterstützungen. Beide kauften üblicherweise getrennt ein und reinigten auch ihre Bereiche selbständig. Falls sie dennoch für Herrn X2 Einkäufe tätige, würden vorauslagte Beträge erstattet. Die Miete werde von beiden zu gleichen teilen getragen.
41Für die Annahme der Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft spricht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag Herrn X2 als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnete. Ihrem Vortrag, diese Angabe habe sie mangels Alternativen getätigt, dringt sie damit durch. Zu der Feststellung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft besteht, bedarf es einer juristischen Wertung unter Beachtung der Rechtsprechung, die juristischen Laien regelmäßig nicht abverlangt werden kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2005, L 19 B 81/05 AS ER).
42Aus demselben Grund kann der Antragstellerin auch nicht entgegen gehalten werden, sie habe während des gesamten Bewilligungsabschnitts Leistungen unter Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft bezogen und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie diese akzeptiere.
43Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.11. 2005 zu bewilligen, ist nach § 86 b Abs. 2 S. 2 SGG statthaft. Danach kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
44Die Antragstellerin hat auch diesbezüglich ein Rechtsschutzbedürfnis. Gemäß § 86 b Abs. 3 SGG ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass vor Anrufung des Gerichts vergeblich ein Antrag an die Behörde gerichtet wurde; soweit eine Möglichkeit besteht, das Recht außerprozessual durchzusetzen, besteht kein Anlass, die Hilfe des Gerichts zur Verfügung zu stellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Vor § 51, Rdn. 16). Die Antragsgegnerin lehnte den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01.11.2005 mit Bescheid vom 15.12.2005 ab. Die Antragstellerin erhob fristgerecht mit Schreiben vom 20.12.2005 Widerspruch.
45Der Antrag ist ebenfalls begründet.
46Voraussetzung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes. Das Begehren muss materiell begründet erscheinen (Anordnungsanspruch). Ferner bedarf es einer besonderen Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens bzw. nicht anders wieder rückgängig zu machender Nachteile (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht worden sein. Erforderlich ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; trotz der Möglichkeit des Gegenteils dürfen Zweifel nicht überwiegen (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 3. Auflage, III. Kapitel, Rdn. 157). Dies ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu ermitteln (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.07.2005, Az.: L 9 B 44/05 AS ER; dass., Beschluss vom 21.04.2005, Az.: L 9 B 6/05 SO ER). Dabei gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache; eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur, wenn es zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller notwendig ist, dass das Gericht die einstweilige Anordnung erlässt; anderenfalls würde die Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren unzulässigerweise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorverlagert (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.04.2005, Az.: L 19 B 2/05 AS ER).
47Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
48Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass sie für sich und ihren vierjährigen Sohn Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Sozialgeld gemäß §§ 19 S. 1 Nr. 1, 20 ff., 28 SGB II beanspruchen kann. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II und deren nicht erwerbsfähige Angehörige, sofern sie in Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld.
49Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin hilfebedürftig ist.
50Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit und aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
51Die Antragstellerin ist arbeitslos und bezieht nach Erschöpfung ihres Arbeitslosengeldanspruches am 13.01.2005 lediglich Kindesunterhalt und Kindergeld für ihren Sohn X1. Dieses deckt ihren gemeinsamen Bedarf, der aus der Regelleistung von 345,00 EUR, dem Sozialgeld in Höhe von 207,00 EUR und den anteiligen Unterkunftskosten besteht, nicht.
52Eine Anrechnung des Erwerbseinkommen des im selben Haushalt lebenden Herrn X2 kommt nicht in Betracht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin und Herr X2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Es handelt sich bei ihnen nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft. Die Kammer nimmt Bezug auf die vorstehenden Ausführungen und ist der Auffassung, dass auch das nunmehr knapp 15 Monate währende Zusammenleben nicht die Annahme rechtfertigt, es handele sich um eine auf Dauer angelegte Beziehung.
53Die Antragstellerin hat im Übrigen einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung ihres Begehrens resultiert aus der Unterdeckung ihres Bedarfs. Im Übrigen hat sie eidesstattlich versichert, dass sie von Herrn X2 keine Unterstzützung erhalte.
54Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache werden der Antragstellerin lediglich 70 % der in einem Hauptsacheverfahren zuzusprechenden Regelleistung zuzüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren. Aus § 31 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich bei dem Betrag von 70 % um das zum Leben Unerlässliche handelt. Eine entsprechende Reduzierung der Kosten für Unterkunft und Heizung kommt naturgemäß nicht in Betracht. Nicht in Betracht kommt auch eine Reduzierung des dem vierjährigen Sohn der Antragstellerin zustehenden Sozialgeldes. Zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache werden im Übrigen nur Leistungen ab dem Monat der Antragstellung bei Gericht bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.12.2006 gewährt.
55Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
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