Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 367/05 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 1. Februar 2006 - bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 10.11.2005 - längstens jedoch bis zum 30. April 2006 - die Kosten für eine Haushaltshilfe im Umfang von 4 Stunden wöchentlich zu erstatten. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers. Im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.


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