Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 AS 68/06 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 05.02.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.01.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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