Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 69/06 ER

Tenor

Der Antragsgegnerin wird bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, - die Genehmigung von Kostenvoranschlägen von Mitgliedern der Antragstellerin über Orthesen oder Prothesen vom Abschluss einer Preisverein- barung abhängig zu machen und - den Mitgliedern der Antragstellerin eine anderweitige Auftragsvergabe für den Fall anzukündigen, dass kein Einzelvertrag unterbreitet wird, und - ihre Versicherten dahingehend zu informieren, dass eine Bewilligung des Hilfsmittel-Angebotes eines Mitglieds der Antragstellerin mangels Preisvereinbarung noch vom Ergebnis einer entsprechenden Kontaktaufnahme abhänge. Der Antragsgegnerin werden die Verfahrenskosten auferlegt.


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