Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 35 SO 21/06 ER

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.04.2006 gegen den Bescheid vom 11.04.2006 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D aus H bewilligt.


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