Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 176/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für den Betriebsbereich des Stadtgebietes N mit dem Kläger einen Vertrag über die Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten in Form von Intensivverlegungen auf der Grundlage der Gebührenkalkulation des Klägers vom 01.07.2001 abzuschließen und diese durchgeführten Transportfahrten direkt mit dem Kläger abzurechnen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.232,96 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basis- zinssatz aus 20.965,61 Euro seit dem 27.05.2002 sowie aus weiteren 9.995,23 Euro seit dem 28.05.2003 und aus weiteren 8.272,12 Euro seit dem 19.04.2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 und dem Kläger zu 2/3 auferlegt.


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