Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 2 KA 164/05

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 26.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2005 wird die Beklagte verurteilt, die Abrechnung des Klägers für das Quartal 4/2004 bis zur Zustellung des Beschlusses des Zulassungsausschusses vom 01.12.2004 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.


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