Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 307/04

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2004 wird festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin seit dem 01.05.2004 ein sozialver- sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis darstellt. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.


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