Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 28 AS 235/06 ER

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30.5.2006 unter Einbeziehung des Bescheides vom 14.7.2006 aufschiebende Wirkung hat. Es wird angeordnet, dass die seit dem 1.7.2006 aufgerechneten Leistungen dem Antragsteller ausgekehrt werden. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers dem Grunde nach.


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