Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 29 AY 6/06 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 09.08.2006 bis zum 30.11.2006 vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Anrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.


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