Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 360/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2004 verurteilt, die Kosten des am 12.05.2004 verordneten Lymphdrainage-Gerätes nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auferlegt.


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