Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 KR 17/06

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 02.08.2005 und 01.12.2005 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 20.01.2006 verurteilt, die Kosten für die Anschaffung des Therapie-Dreirad-Tandems der Firma E1 in Höhe von 6.584,18 EUR zu übernehmen. 2. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergericht- lichen Kosten des Klägers.


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