Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 23 AS 113/06

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.2006 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger 648,00 Euro zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte 1/136. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten nicht statt.


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