Beschluss vom Sozialgericht Düsseldorf - S 23 AS 67/07 ER

Tenor

Der Hauptantrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 wird abgelehnt. Der Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.02.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.01.2007 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


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