Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 KR 202/06

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 06.06.2005 und 26.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2006 dem Kläger ein kalendertägliches Krankengeld für die Zeit vom 31.05.2005 bis zum 21.08.2005 in Höhe von weiteren 17,30 Euro und für die Zeit vom 25.10.2005 bis zum 31.12.2005 in Höhe von weiteren 17,94 Euro - jeweils brutto und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu bewilligen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu verzinsen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3 auferlegt.


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