Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 26 R 220/06

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 15.06.2006 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides und unter Abänderung der Abrechnung vom 19.09.2006 verurteilt, an die Klägerin noch 1.148,46 Euro für die Zeit vom 01.03.2006 bis 31.05.2006 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte hat 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; im Übrigen haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten.


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