Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 8 (4) KR 87/06

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Zubereiten und Anhängen einer intravenösen Ernährungsinfusion einschließlich des Spülens des Zugangs einerseits und das Abhängen der intravenösen Ernährungsinfusion einschließlich des Spü- lens des Zugangs und der Portfunktion andererseits zwei Vorgänge sind, die durch die Beklagte jeweils gemäß Ziffer 2. c), DALE-Abrechnungspositions- nummer 032326 nach der Leistungsgruppe 3, derzeit mit je 14,52 Euro, zu ver- güten sind, wenn zwischen dem Anhängen und Abhängen mehr als 6 Stunden vergehen.

Der Beklagten werden die Verfahrenskosten auferlegt.


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