Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 4 (26) KR 36/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2003 verurteilt, den Kläger mit einer Ersatzprothese zu versorgen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.


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