Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 42 AS 39/06

Tenor

1.Der Bescheid der Beklagten vom 18.11.2005, geändert durch Bescheid vom 16.03.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.2006 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Dezember 2005 bis Mai 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 208,14 Euro zu bewilligen und abzüglich geleisteter monatlicher Zahlungen in Höhe von 148,82 Euro an den Kläger nachzuzahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 1/5 der außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers.


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