Urteil vom Sozialgericht Düsseldorf - S 42 AS 60/07

Tenor

1.) Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 06.03.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2007 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 30.08.2007 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von April 2007 bis November 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Anrechnung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 197,50 Euro zu bewilligten und die entsprechenden Leistungen an den Kläger nachzuzahlen. 2.) Die Beklagte trägt die außergerichtlichen erstattungsfähigen Kosten des Klägers.


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